Eine sogenannte Abstiftung liegt vor, wenn der zur Qualifikation entschlossene Täter (omnimodo facturus) lediglich zum Grundtatbestand angestiftet wird.
Beispiel: T will eine Tankstelle überfallen und zur Sicherheit eine Schusswaffe mitnehmen (§ 244 I Nr. 1a StGB). Um Schlimmeres zu verhindern, rät A ihm davon ab, die Waffe mitzunehmen (§ 242 StGB).
- Eine Anstiftung entfällt, weil der Täter bereits zum Grundtatbestand entschlossen ist. Dieser ist in der Qualifikation notwendigerweise enthalten. Der Grundtatbestand hat keinen erhöhten, sondern einen geringeren Unrechtsgehalt als die Qualifikation.
- Die objektive Zurechnung für eine psychische Beihilfe entfällt nach den Grundsätzen der Risikoverringerung. Bei Annahme einer Beihilfe wäre derjenige, der nichts tut, straflos, während derjenige, der das Unrecht der Tat verringert, bestraft würde.
FAQ
Was ist eine Abstiftung? Eine Abstiftung ist das Einwirken auf den zur Qualifikation entschlossenen Täter, um diesen lediglich zur Begehung des Grundtatbestands zu motivieren.
Ist eine Abstiftung eine Anstiftung im Sinne von § 26 StGB? Nein, weil der Täter bereits zum Grundtatbestand entschlossen ist (omnimodo facturus). Der Tatentschluss wird nicht durch die Abstiftung hervorgerufen.
Ist eine Abstiftung als psychische Beihilfe strafbar? Nein. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Risikoverringerung.
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Anstiftung > omnimodo facturus > Abstiftung | Aufstiftung | Umstiftung