Eine Abstiftung liegt vor, wenn die zur Qualifikation entschlossene Person (omnimodo facturus) lediglich zum Grundtatbestand angestiftet und damit der Unrechtsgehalt einer Tat verringert wird. Im Ergebnis entfällt bei Abstiftungsfällen die Strafbarkeit.
- Abstiftung ist kein offizieller Gesetzesbegriff.
Beispiel: Lena will eine Tankstelle überfallen und zur Sicherheit eine Schusswaffe mitnehmen (§ 244 I Nr. 1a StGB). Um Schlimmeres zu verhindern, rät Laura ihr davon ab, die Waffe mitzunehmen (§ 242 StGB).
- Eine Anstiftung entfällt, weil der Tatentschluss zum Grundtatbestand bereits vorliegt. Dieser ist in der Qualifikation notwendigerweise enthalten. Der Grundtatbestand hat keinen erhöhten, sondern einen geringeren Unrechtsgehalt als die Qualifikation.
- Die objektive Zurechnung für eine psychische Beihilfe entfällt nach den Grundsätzen der Risikoverringerung. Dies gilt auch, wenn die Abstiftung den Tatentschluss letztlich bestärkt. Denn bei Annahme einer Beihilfe würde eine Person, die bewusst nichts tut, nicht bestraft. Dagegen würde eine andere Person, die durch ihr Aktivwerden das Unrecht der Tat verringert, eine strafbare Handlung begehen.
→ FAQ: Abstiftung
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FAQ
Was ist eine Abstiftung?
Eine Abstiftung ist das Einwirken auf die zur Verwirklichung einer Qualifikation entschlossene Person, um diese lediglich zur Begehung des Grundtatbestands zu motivieren.
Wo ist die Abstiftung gesetzlich geregelt?
Die Abstiftung ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich im Prinzip um eine Anstiftung, die letztlich aber straflos bleibt, weil der Entschluss zu einer im Grundtatbestand erfassten Handlung bereits vorliegt.
Ist eine Abstiftung eine Anstiftung im Sinne von § 26 StGB?
Nein, weil ein Fall des omnimodo facturus vorliegt. Der Tatentschluss ist bei der Person, auf die eingewirkt wird, bereits vorhanden. Der Entschluss zum Grundtatbestand wird durch die Abstiftung nicht erneut hervorgerufen.
Ist eine Abstiftung als psychische Beihilfe strafbar?
Nein. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Risikoverringerung.
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