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Abstraktes Gefährdungsdelikt

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Ein abstraktes Gefährdungs­delikt ist ein Gefährdungs­delikt, bei dem (im Gegensatz zum konkreten Gefährdungs­delikt) die Gefahr nicht tatsächlich eintreten muss. Grund für die Strafbarkeit des Verhaltens ist hier die generelle Gefährlichkeit von Handlungen der im Tatbestand beschriebenen Art.

Beispiele für abstrakte Gefährdungsdelikte:

Umstritten ist die Frage einer teleologischen Reduktion von Tatbeständen, wenn eine Realisierung der Gefahr praktisch ausgeschlossen werden kann.

Abstrakte Gefährdungsdelikte sind schlichte Tätigkeitsdelikte, aber keine Erfolgsdelikte. Gleichwohl ist bei einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt als Unterfall eines abstrakten Gefährdungsdelikts ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Sinne von § 9 StGB denkbar – nämlich dort, wo die Tat ihre Gefährlichkeit entfalten kann.

FAQ: Abstraktes Gefährdungsdelikt
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FAQ

Was ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt?

Was ist der Unterschied zwischen einem abstrakten und einem konkreten Gefährdungsdelikt?

Ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ein Erfolgsdelikt?

Muss bei einem abstrakten Gefährdungsdelikts in Bezug auf die Gefahr Vorsatz gegeben sein?

Beispiele für abstrakte Gefährdungsdelikte?


Abstraktes Gefährdungsdelikt in 51 Sekunden

▸ Definition · Abstraktes Gefährdungsdelikt
▸ Beispiele · § 316 StGB u.a.
▸ Meinungsstreit · Teleologische Reduktion


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Jörg Eisele: Grund und Grenzen abstrakter Gefährdungsdelikte (PDF)
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