Die Adäquanztheorie ist eine Lehre, die den Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg mit dem Kriterium der Wahrscheinlichkeit erklärt. Sie versucht ausufernde Ergebnisse der Äquivalenztheorie zu vermeiden, indem nur solche Bedingungen als ursächlich für einen Erfolg angesehen werden, die nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen. Sie schließt atypische Kausalverläufe aus. Letztlich handelt es sich um eine objektiv-nachträgliche Prognose.
Voraussetzungen für die Kausalität zwischen Handlung und Erfolg nach der Adäquanztheorie:
Die Adäquanztheorie ergänzt die Äquivalenztheorie. Sie kommt zu weitgehend ähnlichen Ergebnissen wie die objektive Zurechnung.
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Kausalität > Adäquanztheorie | Äquivalenztheorie | Objektive Zurechnung
In welchem Rechtsgebiet spielt die Adäquanztheorie eine Rolle?
Wie beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs nach der Adäquanztheorie?
Kausalität | Äquivalenztheorie | Objektive Zurechnung
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ BGH I ZR 31/51: Adäquanztheorie im Zivilrecht
→ Paul Sourlas: Adäquanztheorie und Normzwecklehre bei der Begründung der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB (1974) | amazon.de