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Äquivalenztheorie

Äquivalenztheorie

Die Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie) definiert tatbestandliche Kausalität für Erfolgsdelikte in einem naturwissen­schaftlichen Sinn. Wenn eine Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ein Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg als ungeschriebenes Tatbestands­merkmal gegeben.

Die Äquivalenztheorie wird oft mit dem lateinischen Merksatz conditio sine qua non umschrieben (Bedingung, ohne die nicht).

  • Ersatzursachen bzw. hypothetische Reserveursachen werden bei der Äquivalenztheorie nicht berücksichtigt (Beispiel: O wäre auch ohne den tödlichen Schuss einen Abhang hinuntergefallen).
  • Es geht also immer um den Erfolg in seiner exakten konkreten Ausgestaltung.

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung gleichwertig, unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit (anders die Adäquanztheorie). Bei der Frage der objektiven Zurechnung dagegen geht es um die normative Zuschreibung von Kausalität.

Kein Hinzudenken von Ersatzursachen
Da der ontologische Begriff des Bedingungszusammenhangs, den die Äquivalenztheorie verwendet, mit rechtlicher Bewertung von Verhaltensweisen nichts zu tun hat, kann auch nicht eine spezifisch 'straf-' oder zivilrechtliche Kausalität behauptet oder geleugnet werden. Daraus folgt, dass das Hinzudenken eines verkehrsrichtigen Verhaltens nichts an der Ursächlichkeit eines durch die Conditio-sine-qua-non-Formel als kausal erwiesenen verkehrswidrigen Verhaltens ändern kann.
BGH 4 StR 62/68

FAQ: Äquivalenztheorie
Video: Äquivalenztheorie in 56 Sekunden




FAQ

Wozu dient die Äquivalenztheorie?

Was besagt die Äquivalenztheorie?

Was heißt conditio sine qua non?

Wie werden ausufernde Ergebnisse der Äquivalenztheorie ausgeglichen?


Äquivalenztheorie in 56 Sekunden

▸ Definition · Äquivalenztheorie
▸ Ausschluss · Hypothetische Kausalität


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