In einer Entscheidung des AG Flensburg (Urteil vom 6. Dezember 2022, 440 Cs 107 Js 7252/22) ging es um einen Klimaschützer, der auf einem privaten Gelände einen Baum besetzt hatte, um diesen vor der Fällung zu schützen. Das Gericht sah zwar den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) als erfüllt an, dieser sei aber nach § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt gewesen.
Insbesondere sei die Handlung geeignet gewesen, das globale Klima als Rechtsgut der Allgemeinheit zu schützen. Obwohl die angeklagte Tat darin bestand, lediglich einen einzelnen Baum zu erhalten, habe bereits diese Handlung einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zur Abwendung der Gefahr
geschaffen (etabliert
) – nämlich der globalen Klimakatastrophe.
Die Rechtfertigung der Tat durch § 34 StGB ist hier aber nicht gegeben. Denn das Gericht legt den Begriff der Eignung deutlich zu weit aus.
Der generelle Schutz von Bäumen dient zwar dem Klimaschutz. Jeder Baum leistet einen Beitrag zum Erhalt lokaler Ökosysteme. Aber ein einzelner Baum kann das globale Klima nicht retten. Wenn man davon ausgeht, dass ein Baum 0,00000000000025 % des weltweiten Bestands von 4 Billionen Bäumen ausmacht, ist dieser Effekt absolut nicht messbar.
Praktisch ist 0,00000000000025 also null beziehungsweise nichts. Offensichtlich wird in dieser Entscheidung die Geeignetheit einer Handlung zur Gefahrenabwehr mit ihrer symbolischen Relevanz vermischt. Symbolische Relevanz allein kann keine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne begründen. Das Gericht verkennt, dass der unmittelbare Wirkungszusammenhang zwischen Rettungshandlung und Gefahr einen konkreten Anknüpfungspunkt haben muss. Dieser kann nicht in einer Handlung bestehen, die für sich genommen nichts mit der Gefahr zu tun hat.
Nach der Logik dieses Urteils wäre jede beliebige Handlung gerechtfertigt und damit straflos, wenn sie einen symbolhaften Bezug zum Klimanotstand hat. Aber eine Handlung, die mit der Wahrscheinlichkeit von null ein Rechtsgut schützt, ist faktisch niemals zur Gefahrenabwehr geeignet. Ex nihilo nihil fit. Das subjektive Rechtfertigungselement kann die Geeignetheit nicht ersetzen. Konsequent zuende gedacht müssten dann grundlegende Fragen der strafrechtlichen Kausalität, des untauglichen Versuchs, der objektiven Zurechnung und des erlaubten Risikos völlig neu überdacht werden.
→ AG Flensburg, 06.12.2022, 440 Cs 107 Js 7252/22: § 34 StGB rechtfertigt Baumbesetzung (PDF)
→ Legal Tribune Online: Baumbesetzer wegen Klimanotstands freigesprochen
→ jura-online.de: Überraschendes Urteil des AG Flensburg: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand
→ verfassungsblog.de: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand
→ ndr.de: Flensburger Freispruch für Bahnhofswald-Besetzer schlägt Wellen
→ rechtslupe.de: Klimaproteste – und der rechtfertigende Notstand
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