Nach dem Analogieverbot darf eine Norm nicht zu Ungunsten des Täters auf einen Fall angewendet werden, der zwar ähnlich, aber gesetzlich nicht geregelt ist. Das Analogieverbot untersagt das Ausfüllen von Strafbarkeitslücken durch den Rechtsanwender. Es folgt aus Art. 103 II GG. Es gilt für die Rechtsprechung und hat dort die gleiche Wirkung wie das Bestimmtheitsgebot für den Gesetzgeber.
Das genaue Gegenteil eines Analogieverbots, ein Analogiegebot, war in § 2 Satz 2 des StGB aus dem Jahre 1935 verankert: Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.
Was besagt das Analogieverbot im Strafrecht?
Worauf basiert das Analogieverbot?
Für wen gilt das Analogieverbot?
Ist die analoge Anwendung einer Norm zu Gunsten des Täters erlaubt?
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