Nach dem Analogieverbot darf eine Norm nicht zu Ungunsten des Täters auf einen Fall angewendet werden, der zwar ähnlich, aber gesetzlich nicht geregelt ist. Das Analogieverbot untersagt das Ausfüllen von Strafbarkeitslücken durch den Rechtsanwender. Es folgt aus Art. 103 Abs. 2 GG. Es gilt für die Rechtsprechung und hat dort die gleiche Wirkung wie das Bestimmtheitsgebot für den Gesetzgeber.
Das genaue Gegenteil eines Analogieverbots, ein Analogie-Gebot, war in § 2 Satz 2 des StGB aus dem Jahre 1935 verankert: Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.
Aus der klassischen Entscheidung des Reichsgerichts zum StromdiebstahlVor allem ist im Auge zu behalten, daß dem Strafrichter nicht in gleichem Maße, wie es im Gebiete des bürgerlichen Rechtes angeht, ermöglicht ist, bestehende Rechtsnormen auch auf neue Gestaltungen der Lebensverhältnisse im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie anzupassen und der fortschreitenden Entwicklung des modernen Verkehres in gleichem Schritte mit der sinngemäßen Anwendung des Gesetzes zu folgen. Wenn auch im Strafrechte eine erweiternde Auslegung und selbst eine analoge Anwendung gesetzlicher Bestimmungen nicht absolut ausgeschlossen ist, so ist doch nach dem Grundsatze unseres Strafgesetzes und der positiven Vorschrift in § 2 Abs. 1 R.St.G.B.'s die Analogie auf diesem Gebiete insofern unstatthaft, als dieselbe nie dazu führen kann, eine bestehende Lücke des Gesetzes auszufüllen, um eine Handlung unter Strafe zu stellen, für welche im Gesetze diese Strafe nicht bestimmt ist.
RG, 1. Mai 1899 - Rep. 739/99
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Was besagt das Analogieverbot im Strafrecht?
Worauf basiert das Analogieverbot?
Für wen gilt das Analogieverbot?
Ist die analoge Anwendung einer Norm zu Gunsten des Täters erlaubt?
▸ Definition · Analogieverbot
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