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Analogieverbot

Analogieverbot

Nach dem Analogieverbot darf eine Norm nicht zu Ungunsten des Täters auf einen Fall angewendet werden, der zwar ähnlich, aber gesetzlich nicht geregelt ist. Das Analogieverbot untersagt das Ausfüllen von Strafbarkeitslücken durch den Rechtsanwender. Es folgt aus Art. 103 II GG. Es gilt für die Rechtsprechung und hat dort die gleiche Wirkung wie das Bestimmtheitsgebot für den Gesetzgeber.

  • Eine verbotene Analogie beginnt dort, wo der mögliche Wortsinn eines Gesetzes überschritten wird. Ob diese Strafbarkeitslücke beabsichtigt oder unbeabsichtigt ist, spielt dann keine Rolle.
  • Für den Rechtsanwender ist dabei entscheidend, diese Grenze aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen.
  • Eine den Täter begünstigende analoge Auslegung einer Norm ist jedoch erlaubt.

Das genaue Gegenteil eines Analogieverbots, ein Analogie-Gebot, war in § 2 Satz 2 des StGB aus dem Jahre 1935 verankert: Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.

FAQ: Analogieverbot
Video: Analogieverbot in 45 Sekunden

Strafrecht Definitionen > Grundsätze > Analogieverbot | Rückwirkungsverbot | Bestimmtheitsgrundsatz | Gesetzlichkeitsprinzip | Auslegungsmethoden | Aufbau der Straftat




FAQ

Was besagt das Analogieverbot im Strafrecht?

Worauf basiert das Analogieverbot?

Für wen gilt das Analogieverbot?

Ist die analoge Anwendung einer Norm zu Gunsten des Täters erlaubt?


Analogieverbot in 45 Sekunden

▸ Definition · Analogieverbot
▸ Grundlage · Art. 103 II GG
▸ Grenze · Wortsinn


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Auslegungsmethoden | Bestimmtheitsgrundsatz


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