Bei der antizipierten Notwehr geht es um Fälle, in denen automatische Anlagen zur Abwehr von Angriffen verwendet werden. Wer solche Verteidigungsmittel (zum Beispiel Selbstschussanlagen) einsetzt, trägt das Risiko
Soweit die eingesetzten Mittel erst beim tatsächlichem Eintreten einer Notwehrlage aktiv werden (gegenwärtiger Angriff) und die eingesetzten Mittel nicht völlig unverhältnismäßig sind, gibt es bezüglich der Rechtfertigung nach § 32 StGB grundsätzlich keine spezifischen Probleme einer anzipierten Notwehr. Das Einsetzen von Abwehrmaßnahmen ist – soweit diese sozial adäquat sind - nicht anders zu beurteilen als beispielsweise der Betrieb einer gefährlichen Anlage, wenn diese gleichzeitig mit einem großen Nutzen verbunden ist.
Selbstschussanlagen und RechtfertigungBei sozial adäquaten Abwehrmaßnahmen trägt der Verwender keinerlei Risiko, nicht anders als etwa beim ebenfalls prinzipiell gefährlichen aber dennoch erlaubten Betreiben einer gefahrträchtigen Produktionsanlage oder auch dem regelmäßigen Fahren mit einem Kraftfahrzeug. Dies gilt auch gegenüber Nichtangreifern und Schuldunfähigen. […] Auf dritter Stufe hingegen trägt der Verteidiger das Hauptrisiko im Einzelfall nicht passender Verteidigung, fehle es an einer solchen nun schon mangels eines rechtswidrigen Angriffs oder aber aus Gründen
fehlender Erforderlichkeit oder fehlender Gebotenheit.
Manfred Heinrich
Ist antizipierte Notwehr ein Rechtfertigungsgrund nach § 32 StGB?
Ist antizipierte Notwehr eine unzulässige Präventivnotwehr?
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