Bei der antizipierten Notwehr geht es um Fälle von automatischen Verteidigungsanlagen gegen die Abwehr von rechtswidrigen Angriffen.
Erklärung
Bei der antizipierten Notwehr (antizipieren = vorwegnehmen) geht es insbesondere um automatische Anlagen zur Abwehr von Angriffen. Wer solche Verteidigungsmittel (zum Beispiel Selbstschussanlagen) einsetzt, trägt das Risiko
einer unzulässigen Präventivnotwehr, bei der die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht gegeben ist,
und eines krassen Missverhältnisses zwischen dem geschützten und dem verletzten Rechtsgut.
Soweit die eingesetzten Mittel erst beim tatsächlichem Eintreten einer Notwehrlage aktiv werden (gegenwärtiger Angriff) und die eingesetzten Mittel nicht völlig unverhältnismäßig sind, gibt es bezüglich der Rechtfertigung nach § 32 StGB grundsätzlich keine spezifischen Probleme einer anzipierten Notwehr. Das Einsetzen von Abwehrmaßnahmen ist – soweit diese sozial adäquat sind - nicht anders zu beurteilen als beispielsweise der Betrieb einer gefährlichen Anlage, wenn diese gleichzeitig mit einem großen Nutzen verbunden ist.
Selbstschussanlagen und Rechtfertigung Bei sozial adäquaten Abwehrmaßnahmen trägt der Verwender keinerlei Risiko, nicht anders als etwa beim ebenfalls prinzipiell gefährlichen aber dennoch erlaubten Betreiben einer gefahrträchtigen Produktionsanlage oder auch dem regelmäßigen Fahren mit einem Kraftfahrzeug. Dies gilt auch gegenüber Nichtangreifern und Schuldunfähigen. […] Auf dritter Stufe hingegen trägt der Verteidiger das Hauptrisiko im Einzelfall nicht passender Verteidigung, fehle es an einer solchen nun schon mangels eines rechtswidrigen Angriffs oder aber aus Gründen
fehlender Erforderlichkeit oder fehlender Gebotenheit. Manfred Heinrich
FAQ
Was ist antizipierte Notwehr?Antizipierte Notwehr ist eine vorweggenommene Notwehr. Hier geht es in erster Linie um den Einsatz von automatischen Verteidigungsanlagen, die beim Vorliegen einer Notwehrlage selbstständig tätig werden.