Der Aufbau einer Straftat ist nach herrschender Lehre dreistufig:
Als vierter Prüfungspunkt können Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe angesprochen werden.
Tatbestand und Rechtswidrigkeit bilden zusammen den Unrechtstatbestand. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist der Aufbau der Straftat daher nur zweistufig.
Unstreitig ist, dass Tatbestand und Rechtswidrigkeit (bzw. der Unrechtstatbestand) vor der Schuld zu prüfen sind. Denn die Schuld kann nur in Bezug auf eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung geprüft werden.
Wie ist eine Straftat nach herrschender Meinung aufgebaut?
Welcher vierte Punkt ist eventuell bei einer Straftat zu prüfen?
→ TU Dresden: Übersicht zum Deliktsaufbau (PDF)
→ Wolfgang Wohlers: Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht (2020) | amazon.de
→ Klaus Rinck: Der zweistufige Deliktsaufbau (2000) | amazon.de
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