Der Aufbau einer Straftat ist nach herrschender Lehre dreistufig:
Als vierter Prüfungspunkt können Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe angesprochen werden.
Tatbestand und Rechtswidrigkeit bilden zusammen den Unrechtstatbestand. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist der Aufbau der Straftat daher nur zweistufig.
Wie ist eine Straftat nach herrschender Meinung aufgebaut?
Welcher vierte Punkt ist eventuell bei einer Straftat zu prüfen?
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