Das Ausdehnungsmodell wird von Teilen der Literatur für die Begründung der actio libera in causa herangezogen. Nach dieser Theorie erfasst der Begriff bei Begehung der Tat
(§ 20 StGB) auch ein schuldrelevantes Verhalten vor der Verwirklichung des Tatbestands.
Ein unmittelbare Ansetzen zum Versuch im Sinne von § 22 StGB ist nach dieser Theorie (anders als bei der Vorverlagerungstheorie) mit dem Sich-Berauschen jedoch noch nicht gegeben. Denn die Tat im Sinne von § 20 StGB und der Tatbestand sind nach dieser Theorie verschieden. Das Ansetzen zum Versuch muss im Licht des eigentlichen Tatbestands gesehen werden.
Siehe auch: actio libera in causa
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