Die Beendigung einer Tat liegt mit dem Abschluss des Tatgeschehens vor, wenn der Täter zum Beispiel die gestohlene Sache gesichert hat.
Erklärung
Eine Tat ist beendet, wenn das Tatgeschehen abgeschlossen ist. Das ist meist dann, wenn der Täter das Ziel seiner Tat erreicht hat (Beispiel: sicherer Gewahrsam an der gestohlenen Sache). Die Frage der Beendigung ist relevant für den Beginn der Verjährung (§ 78a StGB). Die Beendigung liegt nicht notwendigerweise zeitgleich mit der Vollendung einer Tat vor.
Bei Tätigkeitsdelikten tritt die Beendigung erst dann ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt.
Bei Dauerdelikten (Beispiel: Freiheitsberaubung, § 239 StGB) ist die Tat erst mit der Beseitigung des Zustands beendet, aber bereits mit der Herbeiführung des Zustands vollendet.
Bei Zustandsdelikten (wie zum Beispiel der Körperverletzung) spielt es dagegen für die Frage der Beendigung keine Rolle, wie lange der Zustand anhält.
BGH: Wann ist die Tat beendet? Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung ist dabei von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen. Die Tat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes vollständig verwirklicht wurden. Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein 'rechtsverneinendes Tun' insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde BGH 1 StR 58/19
FAQ
Wann ist eine Tat beendet?Mit dem Abschluss des deliktischen Tatgeschehens. Das ist nicht unbedingt schon dann gegeben, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat (Vollendung).
→ BGH 4 StR 69/20: Zur Beendigung beim Tätigkeitsdelikt → Helmut Hau: Die Beendigung der Straftat und ihre rechtlichen Wirkungen (PDF) → Annette Schwab: Die Beendigung der Bestechungsdelikte (2019) | Amazon #Anzeige