Die Beendigung einer Tat liegt mit dem Abschluss des Tatgeschehens vor. Das ist meist dann, wenn der Täter das Ziel seiner Tat erreicht hat (Beispiel: sicherer Gewahrsam an der gestohlenen Sache). Die Frage der Beendigung ist relevant für den Beginn der Verjährung (§ 78a StGB). Die Beendigung liegt nicht notwendigerweise zeitgleich mit der Vollendung einer Tat vor.
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