Die Beendigung einer Tat liegt mit dem Abschluss des Tatgeschehens vor. Das ist meist dann, wenn der Täter das Ziel seiner Tat erreicht hat (Beispiel: sicherer Gewahrsam an der gestohlenen Sache). Die Frage der Beendigung ist relevant für den Beginn der Verjährung (§ 78a StGB). Die Beendigung liegt nicht notwendigerweise zeitgleich mit der Vollendung einer Tat vor.
rechtsverneinendes Tuninsgesamt aufgibt.
Bei erfolgskupierten Delikten tritt die Beendigung einer Tat erst dann ein, wenn sich die überschießende Innentendenz verwirklicht hat.
BGH: Wann ist die Tat beendet?Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung ist dabei von der ihr normalerweise vorgelagerten Vollendung der Tat abzugrenzen. Die Tat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes vollständig verwirklicht wurden. Die Tatbeendigung tritt dagegen erst ein, wenn der Täter sein 'rechtsverneinendes Tun' insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde
BGH 1 StR 58/19
Was ist der Unterschied zwischen Beendigung und Vollendung?
Wann ist ein Dauerdelikt beendet?
Wann ist ein Zustandsdelikt beendet?
Wofür spielt der Zeitpunkt der Beendigung eine Rolle?
Strafrecht Definitionen > Versuch > Beendigung > Verjährung
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