Die Beendigung einer Tat liegt mit dem Abschluss des Tatgeschehens vor. Das ist meist dann, wenn der Täter das Ziel seiner Tat erreicht hat (Beispiel: sicherer Gewahrsam an der gestohlenen Sache). Die Frage der Beendigung ist relevant für den Beginn der Verjährung (§ 78a StGB). Die Beendigung liegt nicht notwendigerweise zeitgleich mit der Vollendung einer Tat vor.
rechtsverneinendes Tuninsgesamt aufgibt.
Bei erfolgskupierten Delikten tritt die Beendigung einer Tat erst dann ein, wenn sich die überschießende Innentendenz verwirklicht hat.
Wann ist ein Dauerdelikt beendet?
Wann ist ein Zustandsdelikt beendet?
→ BGH 4 StR 69/20: Zur Beendigung beim Tätigkeitsdelikt
→ Helmut Hau: Die Beendigung der Straftat und ihre rechtlichen Wirkungen (PDF)
· · ·
Strafrecht Definitionen > Versuch > Beendigung > Verjährung