Beihilfe (§ 27 StGB) ist die Unterstützung einer Haupttat durch eine Hilfeleistung (Rat oder Tat). Die Unterstützungshandlung ist bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Beihilfe liegt vor, soweit die Handlung nicht den Charakter einer Mittäterschaft oder Anstiftung erreicht.
Versuchte Beihilfe (wenn keine Haupttat vorliegt) ist straflos. Beihilfe zum Versuch ist jedoch strafbar, soweit der Versuch der Haupttat strafbar ist und die helfende Person die Vollendung will. Eine Beihilfe nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat (sukzessive Beihilfe) ist umstritten.
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Ist versuchte Beihilfe strafbar?
Ist Beihilfe zum Versuch strafbar?
Ist eine Beihilfe nur ab dem Versuchsstadium einer Straftat möglich?
Ist eine Beihilfe nach Vollendung der Tat noch möglich?
Beteiligung | Teilnahme | Anstiftung | Psychische Beihilfe
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→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
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