Beihilfe (§ 27 StGB) ist die Unterstützung einer Haupttat durch eine Hilfeleistung (Rat oder Tat). Die Unterstützungshandlung ist bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Beihilfe liegt vor, soweit die Handlung nicht den Charakter einer Mittäterschaft oder Anstiftung erreicht.
Versuchte Beihilfe (wenn keine Haupttat vorliegt) ist straflos. Beihilfe zum Versuch ist jedoch strafbar, soweit der Versuch der Haupttat strafbar ist.
Ist eine Beihilfe nur ab dem Versuchsstadium einer Straftat möglich?
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→ juraSchema.de: Prüfungsschema Beihilfe
→ Anja Schmorl: Die Grenzen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2021) | amazon.de
→ Markus Welz: Zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe (2010) | amazon.de
→ Martina Baunack: Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe (1999) | amazon.de
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