Besondere persönliche Merkmale sind täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(§ 14 Abs. 1 StGB). Der Begriff spielt insbesondere bei § 28 StGB eine Rolle.
Für die Beteiligten kommt es darauf an, ob es sich um strafbegründende (§ 28 Abs. 1 StGB) oder strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende (§ 28 Abs. 2 StGB) Merkmale handelt (limitierte Akzessorietät).
Täterbezogene Merkmale (Beispiel: Habgier bei § 211 StGB) sind streng von tatbezogenen Merkmalen (Beispiel: Grausamkeit bei § 211 StGB) zu unterscheiden. Täterbezogene Merkmale machen den Unterschied zwischen Allgemeindelikten und Sonderdelikten aus.
§ 28 StGB: Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
→ FAQ: Besondere persönliche Merkmale
Was sind besondere persönliche Merkmale?
Welche zwei Arten von besonderen persönlichen Merkmalen sind zu unterscheiden?
Sind besondere persönliche Merkmale gesetzlich definiert?
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Besondere persönliche Merkmale | Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät
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