Definition
Besondere persönliche Merkmale sind täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 StGB.
Erklärung
Besondere persönliche Merkmale ist die gesetzliche Bezeichnung für täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (§ 14 Abs. 1 StGB ). Der Begriff spielt insbesondere bei § 28 StGB eine Rolle.
Eigenschaften sind untrennbar mit der Person verbunden.Verhältnisse sind Beziehungen des Betroffenen zu Sachen oder Personen.Umstände sind sonstige persönliche Merkmale.
Für die Beteiligten kommt es darauf an, ob es sich um strafbegründende (§ 28 Abs. 1 StGB ) oder strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende (§ 28 Abs. 2 StGB ) Merkmale handelt (limitierte Akzessorietät ).
Täterbezogene Merkmale (Beispiel: Habgier bei § 211 StGB ) sind streng von tatbezogenen Merkmalen (Beispiel: Grausamkeit bei § 211 StGB ) zu unterscheiden. Täterbezogene Merkmale machen den Unterschied zwischen Allgemeindelikten und Sonderdelikten aus.
§ 28 StGB : Besondere persönliche Merkmale(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
FAQ
Was sind besondere persönliche Merkmale?
Besondere persönliche Merkmale sind persönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Umstände (§ 14 Abs. 1 StGB), die Einfluss auf die Strafbarkeit haben.
Welche zwei Arten von besonderen persönlichen Merkmalen sind zu unterscheiden?
Strafbegründende (§ 28 Abs. 1 StGB) und strafmodifizierende bzw. strafausschließende Merkmale (§ 28 Abs. 2 StGB).
Sind besondere persönliche Merkmale gesetzlich definiert?
Ja, in § 14 Abs. 1 StGB.
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