Besondere persönliche Merkmale sind täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(§ 14 I StGB). Der Begriff spielt insbesondere bei § 28 StGB eine Rolle.
Für die Beteiligten kommt es darauf an, ob es sich um strafbegründende (§ 28 I StGB) oder strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende (§ 28 II StGB) Merkmale handelt (limitierte Akzessorietät).
Täterbezogene Merkmale sind streng von tatbezogenen Merkmalen zu unterscheiden.
Welche zwei Arten von besonderen persönlichen Merkmalen sind zu unterscheiden?
Sind besondere persönliche Merkmale gesetzlich definiert?
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Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Besondere persönliche Merkmale | Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät