Besondere persönliche Merkmale sind täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände im Sinne von § 14 Abs. 1 StGB.
Besondere persönliche Merkmale ist die gesetzliche Bezeichnung für täterbezogene Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(§ 14 Abs. 1 StGB). Der Begriff spielt insbesondere bei § 28 StGB eine Rolle.
Für die Beteiligten kommt es darauf an, ob es sich um strafbegründende (§ 28 Abs. 1 StGB) oder strafschärfende, -mildernde oder -ausschließende (§ 28 Abs. 2 StGB) Merkmale handelt (limitierte Akzessorietät).
Täterbezogene Merkmale (Beispiel: Habgier bei § 211 StGB) sind streng von tatbezogenen Merkmalen (Beispiel: Grausamkeit bei § 211 StGB) zu unterscheiden. Täterbezogene Merkmale machen den Unterschied zwischen Allgemeindelikten und Sonderdelikten aus.
§ 28 StGB: Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
Was sind besondere persönliche Merkmale?
Welche zwei Arten von besonderen persönlichen Merkmalen sind zu unterscheiden?
Sind besondere persönliche Merkmale gesetzlich definiert?
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Besondere persönliche Merkmale | Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät
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