Der Bestimmtheitsgrundsatz (Bestimmtheitsgebot) verlangt für jeden Eingriff in ein Grundrecht ein eindeutig formuliertes Gesetz. Dies ergibt sich aus Art. 103 II GG (… gesetzlich bestimmt …
). Sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen wie auch die Rechtsfolgen müssen ein Mindestmaß an Präzision, Verständlichkeit und Eindeutigkeit haben. Dagegen spricht nicht, dass einzelne Begriffe oder Formulierungen auslegungsfähig sind.
Idealerweise muss der Normadressat allein aus dem Gesetz herleiten können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Das BVerfG hält es aber auch für ausreichend, wenn Norminhalte im Lauf der Zeit durch eine gefestigte Rechtsprechung hinreichend präzisiert werden.
Der Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich an den Gesetzgeber. Er spielt aber auch bei der Auslegung von Normen eine Rolle.
Was besagt der Bestimmtheitsgrundsatz?
Gilt der Bestimmtheitsgrundsatz für die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber?
Gesetzlichkeitsprinzip | Auslegungsmethoden
→ BVerfGE 73, 206: Gewaltbegriff des § 240 StGB (Sitzblockaden I)
→ BVerfGE 92, 1: Sitzblockaden II
→ BVerfG 26, 41: Bestimmtheit des Groben Unfugs
(§ 360 StGB aF)
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