Der Bestimmtheitsgrundsatz (Bestimmtheitsgebot) verlangt für jeden Eingriff in ein Grundrecht ein eindeutig formuliertes Gesetz. Dies ergibt sich aus Art. 103 II GG (… gesetzlich bestimmt …
). Sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen wie auch die Rechtsfolgen müssen ein Mindestmaß an Präzision, Verständlichkeit und Eindeutigkeit haben. Dagegen spricht nicht, dass einzelne Begriffe oder Formulierungen auch auslegungsfähig sind.
Der Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich an den Gesetzgeber. Er spielt aber auch bei der Auslegung von Normen eine Rolle.
→ BVerfGE 73, 206: Gewaltbegriff des § 240 StGB (Sitzblockaden I)
→ BVerfGE 92, 1: Sitzblockaden II
Was besagt der Bestimmtheitsgrundsatz?
Gilt der Bestimmtheitsgrundsatz für die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber?
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