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Beteiligung

Beteiligung

Beteiligung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 2 StGB der Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme.

Diese Einordnung gilt nur für vorsätzliche Delikte, nicht dagegen für fahrlässig begangene Taten und nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht. Für jeden Beteiligten gilt, dass er ausschließlich nach seiner individuellen Schuld bestraft wird. Das gilt auch für Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe.

Bezugspunkt für jede Beteiligung ist die Haupttat. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Teilnahme, sondern nur Einheitstäter: Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. (§ 14 Abs. 1 1 OWiG).

§ 14 StGB: Besondere persönliche Merkmale
[…]
(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

FAQ: Beteiligung




FAQ

Wo ist der Begriff der Beteiligung gesetzlich definiert?

Was ist der Bezugspunkt einer Beteiligung?

Für welche Delikte gilt das System der Beteiligung?

Sind Beteiligte und Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn Synonyme?


Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale
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