Nach der Billigungstheorie handelt ein Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des Taterfolgs mindestens für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt
. Diese Theorie wird insbesondere von der Rechtsprechung vertreten.
Die billigende Inkaufnahme kann auch dann vorliegen, wenn dem Täter der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen des von ihm angestrebten Ziels der Handlung damit abfindet.
Die von der hLit vertretene Ernstnahmetheorie unterscheidet sich in der Begründung und den Ergebnissen kaum von der Billigungstheorie.
BGH: Billigung ist das wesentliche UnterscheidungsmerkmalDiese in ständiger Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsgrundsätze […] gelten auch dann, wenn ein HIV-Infizierter in Kenntnis seiner Ansteckung geschlechtlichen Verkehr ohne Schutzmittel ausübt. Auch in diesem Bereich erfordert vorsätzliches Handeln das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, bildet also die Billigung des tatbestandlichen Erfolges das wesentliche Unterscheidungsmerkmal. […] Die Behauptung des Täters, er habe geglaubt oder gehofft, es werde schon nichts passieren, steht, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob sich die ihm bekannte Gefahr verwirklicht, der Annahme einer Billigung nicht entgegen.
BGH 1 StR 262/88
Was besagt die Billigungstheorie?
Ist eine billigende Inkaufnahme auch bei einem an sich unerwünschten Erfolg denkbar?
Ist die Billigungstheorie eine voluntative oder kognitive (intellektuelle) Theorie?
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