Cookie Consent by Privacy Policies Generator website
jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen

Billigungstheorie

Billigungstheorie

Nach der Billigungs­theorie handelt ein Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des Taterfolgs mindestens für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Diese Theorie wird insbesondere von der Rechtsprechung vertreten.

  • Dagegen liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten werde.
  • Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfolgt also über ein voluntatives (emotionales) Element.

Die billigende Inkaufnahme kann auch dann vorliegen, wenn dem Täter der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen des von ihm angestrebten Ziels der Handlung damit abfindet.

Die von der hLit vertretene Ernstnahmetheorie unterscheidet sich in der Begründung und den Ergebnissen kaum von der Billigungstheorie.

FAQ: Billigungstheorie

Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > Bedingter Vorsatz > Billigungstheorie | Möglichkeitstheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie | Ernstnahmetheorie | Gleichgültigkeitstheorie | Risikotheorie




FAQ

Was besagt die Billigungstheorie?

Ist eine billigende Inkaufnahme auch bei einem an sich unerwünschten Erfolg denkbar?

Ist die Billigungstheorie eine voluntative oder kognitive (intellektuelle) Theorie?

Wo liegt nach der Billigungstheorie der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?


Verwandte Themen

Bedingter Vorsatz | Bewusste Fahrlässigkeit | Ernstnahmetheorie


Links

Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
BGHSt 7, 636: Lederriemenfall

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz