Ein Dauerdelikt setzt die Herbeiführung und das Fortdauernlassen eines Zustands voraus.
Erklärung
Das Dauerdelikt ist das Gegenstück zum Zustandsdelikt. Für die Tatbestandsverwirklichung ist zwar ebenfalls die Herbeiführung des Zustands ausreichend. Das Dauerdelikt ist jedoch erst dann beendet, wenn der betreffende Zustand beseitigt ist.
Vollendet ist die Tat schon mit der Herbeiführung des Zustands.
Die Verjährung beginnt erst mit der Beendigung (bei § 123 StGB also mit dem Verlassen des Hauses).
Teilnahme ist auch nach der Vollendung bis zur Beendigung möglich.
BGH: Nachstellung (§ 238 StGB) ist kein Dauerdelikt Als Dauerdelikt sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht erhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so dass sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bezieht. 'Stalking'-Angriffe zeichnen sich demgegenüber durch zeitlich getrennte, wiederholende Handlungen aus, die nicht zu einem gleichbleibenden und überbrückenden deliktischen Zustand führen. BGH 3 StR 244/09
FAQ
Was ist ein Dauerdelikt?Ein Dauerdelikt setzt die Herbeiführung und das Fortdauernlassen eines Zustands voraus.
→ Prüfungsschema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
→ Prüfungsschema Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
→ Crashkurs Deliktseinteilungen
→ BGH 3 StR 244/09: Nachstellung ist kein Dauerdelikt → BGH 4 StR 594/98: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei einem Dauerdelikt → Rainer Lippold: Die Konkurrenz bei Dauerdelikten als Prüfstein der Lehre von den Konkurrenzen (1985) | Amazon #Anzeige
→ Gerhard Werle: Die Konkurrenz bei Dauerdelikt, Fortsetzungstat und zeitlich gestreckter Gesetzesverletzung (1981) | Amazon #Anzeige