Der Defensivnotstand (§ 228 BGB) rechtfertigt die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht. Voraussetzungen:
Beispiel: Der Hund des B greift A an. A ersticht den Hund. § 228 BGB in Bezug auf die Tötung des Hundes (§ 303 StGB).
Die Geltung einer zivilrechtlichen Norm als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung: Was zivilrechtlich erlaubt ist, darf nicht strafrechtlich verboten sein.
Ist beim Defensivnotstand eine Güterabwägung erforderlich?
Was ist der Unterschied zwischen Defensivnotstand und Aggressivnotstand?
Woraus folgt die Geltung der BGB-Norm über den Defensivnotstand im Strafrecht?
Aggressivnotstand | Rechtfertigender Notstand | Rechtfertigungsgründe
→ juraSchema.de: Prüfungsschema Defensivnotstand
→ Gian Martin: Defensivnotstand unter besonderer Berücksichtigung der Haustyrannentötung
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→ Wiebke Buchkremer: Präventive Verteidigung · Der präventive Defensivnotstand bei pflichtwidrigem Verhalten des Eingriffsopfers am Beispiel der Haustyrannenmordfälle (2008) | amazon.de
→ Lena Kühnbach: Solidaritätspflichten Unbeteiligter · Dargelegt am Beispiel von Aggressivnotstand, Defensivnotstand, unterlassener Hilfeleistung und polizeilichem Notstand (2007) | amazon.de
→ Lars Otte: Der durch Menschen ausgelöste Defensivnotstand (1997) | amazon.de
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