Der Defensivnotstand (§ 228 BGB) rechtfertigt die Beschädigung einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht.
Erklärung
Der Defensivnotstand (§ 228 BGB) ist ein zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund für die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht. Voraussetzungen:
Keine Notwehrlage i.S.v. § 32 StGB (gegenwärtiger, rechtswidriger, von einem Menschen ausgehender Angriff).
Gefahr, die von einer Sache ausgeht.
Die Einwirkung auf diese Sache (Beschädigung, Zerstörung) ist notwendig, um die Gefahr zu beseitigen.
Die Gefahr indiziert die Rechtfertigung. Ausnahme: Der durch die Einwirkung verursachte Schaden ist ungleich größer als der Schaden für das Rechtsgut, dem die Gefahr droht.
Beispiel: Lauras Hund (§ 90a BGB) greift Lena an. Lena ersticht den Hund. § 228 BGB in Bezug auf die Tötung des Hundes (§ 303 StGB).
Die Geltung einer zivilrechtlichen Norm als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung: Was zivilrechtlich erlaubt ist, darf nicht strafrechtlich verboten sein.
Der Gegensatz zum Aggressivnotstand besteht darin, dass die Gefahr beim Defensivnotstand von der Sache selbst ausgeht. Das ist beim Aggressivnotstand nicht der Fall.
§ 228 BGB: Notstand Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
FAQ
Was ist ein Defensivnotstand?Defensivnotstand (§ 228 BGB) ist ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in eine Sache, von der eine Gefahr ausgeht.
Ist beim Defensivnotstand eine Güterabwägung erforderlich?Grundsätzlich nein. Die Gefahr ist ein Indiz für die Rechtfertigung. Nur in Ausnahmefällen greift § 228 nicht, wenn der durch die Verteidigung verursachte Schaden ungleich größer ist als die Gefahr.
→ Prüfungsschema Defensivnotstand
→ Crashkurs Rechtswidrigkeit
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→ Wiebke Buchkremer: Präventive Verteidigung · Der präventive Defensivnotstand bei pflichtwidrigem Verhalten des Eingriffsopfers am Beispiel der Haustyrannenmordfälle (2008) | Amazon #Anzeige
→ Lena Kühnbach: Solidaritätspflichten Unbeteiligter · Dargelegt am Beispiel von Aggressivnotstand, Defensivnotstand, unterlassener Hilfeleistung und polizeilichem Notstand (2007) | Amazon #Anzeige
→ Lars Otte: Der durch Menschen ausgelöste Defensivnotstand (1997) | Amazon #Anzeige