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Defensivnotstand

Defensivnotstand

Der Defensivnotstand (§ 228 BGB) rechtfertigt die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht. Voraussetzungen:

  • Keine Notwehrlage i.S.v. § 32 StGB (gegenwärtiger, rechtswidriger, von einem Menschen ausgehender Angriff).
  • Gefahr, die von einer Sache ausgeht.
  • Die Einwirkung auf diese Sache (Beschädigung, Zerstörung) ist notwendig, um die Gefahr zu beseitigen.
  • Die Gefahr indiziert die Rechtfertigung. Ausnahme: Der durch die Einwirkung verursachte Schaden ist ungleich größer als der Schaden für das Rechtsgut, dem die Gefahr droht.

Beispiel: Lauras Hund greift Lena an. Lena ersticht den Hund. § 228 BGB in Bezug auf die Tötung des Hundes (§ 303 StGB).

Die Geltung einer zivilrechtlichen Norm als strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung: Was zivilrechtlich erlaubt ist, darf nicht strafrechtlich verboten sein.

Der Gegensatz zum Aggressivnotstand besteht darin, dass die Gefahr beim Defensivnotstand von der Sache selbst ausgeht. Das ist beim Aggressivnotstand nicht der Fall.

FAQ: Defensivnotstand
Video: Defensivnotstand in 53 Sekunden

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FAQ

Was ist ein Defensivnotstand?

Ist beim Defensivnotstand eine Güterabwägung erforderlich?

Was ist der Unterschied zwischen Defensivnotstand und Aggressivnotstand?

Warum gilt die BGB-Norm über den Defensivnotstand auch im Strafrecht?


Defensivnotstand in 53 Sekunden

▸ Definition · Defensivnotstand
▸ Voraussetzungen · Gefahr durch eine Sache
▸ Vergleich · Aggressivnotstand


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