Direkter Vorsatz (dolus directus) ist die stärkste Form des Vorsatzes im Sinne von § 15 StGB. Beim direkten Vorsatz werden zwei Arten unterschieden:
Ist in einem Tatbestand von Absicht die Rede, reicht direkter Vorsatz zweiten Grades in der Regel aus, wenn durch den Erfolg ein anderer geschädigt wird. Bei Selbstbegünstigung ist meist direkter Vorsatz ersten Grades erforderlich.
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