Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.
- Das voluntative Element (der Wille) ist beim dolus directus I so dominant, dass es auf die subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht ankommt.
- Wenn die Tatbestandsverwirklichung notwendiges Zwischenziel für einen anderen Erfolg ist, liegt auch dann direkter Vorsatz 1. Grades vor, wenn dem Täter dies nicht als wünschenswert erscheint.
- Ist die Tatbestandsverwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.
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