Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > dolus directus I | dolus directus II | Absicht | Bedingter Vorsatz | Besondere Vorsatzformen
Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.
Ist die Tatbestandsverwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, die für den Erfolgseintritt nicht kausal ist, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.
Überwiegt beim dolus directus I das voluntative oder das kognitive Element?
Liegt bei einem sicheren Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?
Vorsatz | Absicht | dolus directus II
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ BGH 2 StR 61/12: Doppelverwertungsverbot und Strafschärfung beim Totschlag, wenn der Täter mit direktem Vorsatz im Sinne von Absicht handelt.
→ BGH 2 StR 435/08: Ein direkter Vorsatz allein belegt die besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a StGB nicht