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dolus directus I

dolus directus I

Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.

  • Das voluntative Element (der Wille) ist beim dolus directus I so dominant, dass es auf die subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht ankommt, um ein vorsätzliches Tun zu begründen. Es reicht sogar aus, dass der Täter den Erfolg für praktisch unwahrscheinlich hält.
  • Wenn die Tatbestands­verwirklichung notwendiges Zwischenziel für einen anderen Erfolg ist, liegt auch dann direkter Vorsatz 1. Grades vor, wenn dem Täter dies nicht als wünschenswert erscheint. Der angestrebte Erfolg muss nicht notwendigerweise die Motivation des Täters sein.

Ist die Tatbestands­verwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, die für den Erfolgseintritt nicht kausal ist, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.

FAQ: dolus directus I

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FAQ

Was heißt dolus directus I?

Überwiegt beim dolus directus I das voluntative oder das kognitive Element?

Liegt bei einem sicheren Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?


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Vorsatz | Absicht | dolus directus II


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Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
BGH 2 StR 61/12: Doppelverwertungsverbot und Strafschärfung beim Totschlag, wenn der Täter mit direktem Vorsatz im Sinne von Absicht handelt.
BGH 2 StR 435/08: Ein direkter Vorsatz allein belegt die besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a StGB nicht

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