Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.
Ist die Tatbestandsverwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, die für den Erfolgseintritt nicht kausal ist, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.
BGH: Doppelverwertungsverbot bei direktem Tötungsvorsatz?Es verstößt in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt.
BGH 2 StR 61/12
Überwiegt beim dolus directus I das voluntative oder das kognitive Element?
Liegt bei einem sicheren Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > dolus directus I | dolus directus II | Absicht | Bedingter Vorsatz | Besondere Vorsatzformen
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