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dolus directus I

dolus directus I

Definition

Dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades) bedeutet zielgerichtetes Wollen. Dem Täter kommt es auf den tatbestandlichen Erfolg an.

Erklärung

Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.

  • Das voluntative Element (der Wille) ist beim dolus directus I so dominant, dass es auf die subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht ankommt, um ein vorsätzliches Tun zu begründen. Es reicht sogar aus, dass der Täter den Erfolg für praktisch unwahrscheinlich hält.
  • Wenn die Tatbestands­verwirklichung notwendiges Zwischenziel für einen anderen Erfolg ist, liegt auch dann direkter Vorsatz 1. Grades vor, wenn dem Täter dies nicht als wünschenswert erscheint. Der angestrebte Erfolg muss nicht notwendigerweise die Motivation des Täters sein.

Ist die Tatbestands­verwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, die für den Erfolgseintritt nicht kausal ist, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.

BGH: Doppelverwertungsverbot bei direktem Tötungsvorsatz?
Es verstößt in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt.
BGH 2 StR 61/12




FAQ

Was heißt dolus directus I?

Überwiegt beim dolus directus I das voluntative oder das kognitive Element?

Liegt bei einem sicheren Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?


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Verwandte Themen: Vorsatz | Absicht | dolus directus II


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BGH 2 StR 61/12: Doppelverwertungsverbot und Strafschärfung beim Totschlag, wenn der Täter mit direktem Vorsatz im Sinne von Absicht handelt.
BGH 2 StR 435/08: Ein direkter Vorsatz allein belegt die besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a StGB nicht

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