Der Täter handelt mit dolus directus I (direkter Vorsatz ersten Grades, Absicht), wenn es ihm bei seinem Handeln gerade auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs ankommt. Er handelt mit zielgerichtetem Willen.
- Das voluntative Element (der Wille) ist beim dolus directus I so dominant, dass es auf die subjektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht ankommt, um ein vorsätzliches Tun zu begründen. Es reicht sogar aus, dass der Täter den Erfolg für praktisch unwahrscheinlich hält.
- Wenn die Tatbestandsverwirklichung notwendiges Zwischenziel für einen anderen Erfolg ist, liegt auch dann direkter Vorsatz 1. Grades vor, wenn dem Täter dies nicht als wünschenswert erscheint. Der angestrebte Erfolg muss nicht notwendigerweise die Motivation des Täters sein.
Ist die Tatbestandsverwirklichung dagegen eine sichere Begleiterscheinung, die für den Erfolgseintritt nicht kausal ist, liegt in der Regel nur dolus directus II vor.
→ FAQ: dolus directus I
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FAQ
Was heißt dolus directus I?
Direkter Vorsatz ersten Grades. Das ist die stärkste Form des Vorsatzes.
Überwiegt beim dolus directus I das voluntative oder das kognitive Element?
Eindeutig das voluntative Element. Dem Täter kommt es auf den Erfolg an. Er kann die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs dabei beliebig gering einschätzen.
Liegt bei einem sicheren Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?
In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob das Zwischenziel notwendig für den angestrebten Enderfolg ist. Wenn ja, ist dolus directus I gegeben. Ist das Zwischenziel lediglich sicher, aber keine conditio sine qua non für den Erfolg, liegt direkter Vorsatz zweiten Grades vor.
Verwandte Themen
Vorsatz | Absicht | dolus directus II
Links
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ BGH 2 StR 61/12: Doppelverwertungsverbot und Strafschärfung beim Totschlag, wenn der Täter mit direktem Vorsatz im Sinne von Absicht handelt.
→ BGH 2 StR 435/08: Ein direkter Vorsatz allein belegt die besondere Schwere der Schuld iSv. § 57a StGB nicht