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dolus directus II

dolus directus II

Der Täter handelt mit dolus directus II (direkter Vorsatz zweiten Grades, Wissentlichkeit), wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs aufgrund seines Handelns für sicher hält. Das kognitive Element (die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs) ist dabei so dominant, dass es auf die voluntative (emotionale) Einstellung des Täters nicht ankommt (anders beim dolus directus I).

  • Dolus directus II ist erforderlich, wenn in Tatbeständen Ausdrücke wie wissentlich, wider besseres Wissen oder Kenntnis verwendet werden. Dadurch soll der bedingte Vorsatz ausgeschlossen werden.
  • Ist in einem Tatbestand von Absicht die Rede, reicht sicheres Wissen in Bezug auf eine Fremdschädigung aus. In Bezug auf eine Selbstbegünstigung muss jedoch direkter Vorsatz ersten Grades vorliegen.

Dolus directus II liegt häufig bezüglich sicherer Begleiterscheinungen zu einer Tatbegehung vor.

BGH: Direkter Vorsatz bei § 226 Abs. 2
Der Annahme des § 226 Abs. 2 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Denn zur Tatbestandserfüllung reicht es aus, dass der Täter - alternativ zur beabsichtigten Tötung - die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht, er - wie hier - die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung als notwendiges Durchgangsziel erkennt.
BGH 5 StR 103/02

FAQ: dolus directus II




FAQ

Was heißt dolus directus II?

Überwiegt beim dolus directus II das voluntative oder das kognitive Element?

Liegt bei einem notwendigen Zwischenziel direkter Vorsatz ersten oder zweiten Grades vor?


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BGH 5 StR 103/02: Wissentliche schwere Körperverletzung

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