Der Täter handelt mit dolus directus II (direkter Vorsatz zweiten Grades, Wissentlichkeit), wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolgs aufgrund seines Handelns für sicher hält. Das kognitive Element (die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Erfolgs) ist dabei so dominant, dass es auf die voluntative (emotionale) Einstellung des Täters nicht ankommt (anders beim dolus directus I).
wissentlich,
wider besseres Wissenoder
Kenntnisverwendet werden. Dadurch soll der bedingte Vorsatz ausgeschlossen werden.
Dolus directus II liegt häufig bezüglich sicherer Begleiterscheinungen zu einer Tatbegehung vor.
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