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Eigenhändiges Delikt

Eigenhändiges Delikt

Ein eigenhändiges Delikt setzt voraus, dass die Handlung vom Täter persönlich vorgenommen wird.

  • Mittelbare Täterschaft ist deshalb ausgeschlossen.
  • Mittäterschaft ist nur denkbar (aber praktisch selten), wenn alle Beteiligten die jeweils vom Tatbestand erforderte Handlung in eigener Person vornehmen.

Der Täter eines eigenhändigen Delikts ist Alleintäter. Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist jedoch möglich.

Beispiele (Tatbestände und die Personen, die ihn erfüllen können):

  • Meineid, § 154 StGB (nur die den Eid leistende Person)
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB (nur der Betrunkene selbst)
  • Vollrausch, § 323a StGB (nur derjenige, der berauscht ist)
  • Rechtsbeugung, § 339 StGB (nur der Amtsträger selbst)
  • Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 StGB (nur Verwandte selbst)

Der Unterschied zwischen eigenhändigen Delikten und Sonderdelikten bezieht sich auf den Täterkreis und die Handlungsvornahme:

  • Sonderdelikte sind auf Personen beschränkt, die sich durch bestimmte Merkmale oder Eigenschaften auszeichnen.
  • Eigenhändige Delikte können nur von demjenigen begangen werden, der die tatbestandliche Handlung selbst vornimmt.
  • Ein Tatbestand kann ein Sonderdelikt und gleichzeitig ein eigenhändiges Delikt sein (zum Beispiel § 339 StGB).

FAQ: Eigenhändiges Delikt
Video: Eigenhändiges Delikt in 52 Sekunden

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FAQ

Was ist ein eigenhändiges Delikt?

Welches ist das bekannteste eigenhändige Delikt?

Ist bei einem eigenhändigen Delikt mittelbare Täterschaft möglich?

Sind Anstiftung oder Beihilfe zu einem eigenhändigen Delikt möglich?

Was ist der Unterschied zwischen Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten?


Eigenhändiges Delikt in 52 Sekunden

▸ Definition · Eigenhändiges Delikt
▸ Kennzeichen · Keine mittelbare Täterschaft
▸ Beispiele · §§ 153, 316, 339 StGB
▸ Vergleich · Sonderdelikte


Verwandte Themen

Mittäterschaft | Mittelbare Täterschaft | Sonderdelikt


Links

Prüfungsschema Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
Prüfungsschema Meineid (§ 154 StGB)
Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Prüfungsschema Vollrausch (§ 323a StGB)
BGH 5 StR 37/20: Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt
Heinz-Helmut Fuhrmann: Das Begehen der Straftat gem. § 25 Abs. 1 StGB · Unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten eigenhändigen Delikte (2004) | amazon.de
Marc Langrock: Das Eigenhändige Delikt · Eine nach rechtsdogmatischen Kriterien durchgeführte Untersuchung und Systematisierung einer Deliktsgruppe (2002) | amazon.de
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