Mittäterschaft ist nur denkbar (aber praktisch selten), wenn alle Beteiligten die jeweils vom Tatbestand erforderte Handlung in eigener Person vornehmen.
Beispiele (Tatbestände und die Personen, die ihn erfüllen können):
Meineid, § 154 StGB (nur die den Eid leistende Person)
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB (nur der Betrunkene selbst)
Vollrausch, § 323a StGB (nur derjenige, der berauscht ist)
Rechtsbeugung, § 339 StGB (nur der Amtsträger selbst)
Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 StGB (nur Verwandte selbst)
Der Unterschied zwischen eigenhändigen Delikten und Sonderdelikten bezieht sich auf den Täterkreis und die Handlungsvornahme:
Sonderdelikte sind auf Personen beschränkt, die sich durch bestimmte Merkmale oder Eigenschaften auszeichnen.
Eigenhändige Delikte können nur von demjenigen begangen werden, der die tatbestandliche Handlung selbst vornimmt.
Ein Tatbestand kann ein Sonderdelikt und gleichzeitig ein eigenhändiges Delikt sein (zum Beispiel § 339 StGB).
BGH: Was ist ein eigenhändiges Delikt? Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann. Die Rechtsprechung stellt für die Annahme solcher Delikte entscheidend darauf ab, dass das maßgebliche Unrecht weniger in der Gefährdung eines Rechtsguts als in eigenem verwerflichen Tun liegt. BGH 5 StR 37/20
Keine actio libera in causa bei eigenhändigen Delikten Teilweise begründet der BGH seine Ablehnung [der alic bei verhaltensgebundenen Delikten] aber auch mit dem Verweis auf die – vom ihm am Ende nicht weiterverfolgte – Konstruktion der actio libera in causa als einem Fall der mittelbaren Täterschaft, bei der der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen Person als schuldunfähiges Werkzeug bediene. Folgt man dieser Begründung, ergibt sich eine Ablehnung der actio libera in causa zwanglos, weil bei eigenhändigen Delikten, zu denen § 315c StGB oder § 316 StGB zählen, eine Begehung der Tat in mittelbarer Täterschaft unmöglich ist. Alexander Baur
FAQ
Was ist ein eigenhändiges Delikt?Ein eigenhändiges Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass es nur vom Täter persönlich verwirklicht werden kann.