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Einverständnis

Einverständnis

Ein Einverständnis im strafrechtlichen Sinn liegt bei einer Zustimmung vor, die bereits den Tatbestand ausschließt. Sie ist möglich bei Delikten, die ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraussetzen.

Beispiele:

  • Wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, dass ein anderer eine Sache in Besitz nimmt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme bei § 242 StGB.
  • Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) liegt tatbestandsmäßig nicht vor, wenn der Berechtigte dem anderen das Fahrzeug überlässt.
  • Auch Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) wird durch das Einverständnis des Berechtigten ausgeschlossen.

Das Einverständnis ist von der Einwilligung zu unterscheiden. Die Einwilligung lässt den Tatbestand bestehen, ist aber ein Rechtfertigungsgrund.

FAQ: Einverständnis

Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Rechtfertigende Einwilligung > Einverständnis | Mutmaßliche Einwilligung




FAQ

Ist das Einverständnis ein Rechtfertigungsgrund?

Bei welchen Delikten schließt ein Einverständnis den Tatbestand aus?

Was ist der Unterschied zwischen Einverständnis und Einwilligung im Strafrecht?


Verwandte Themen

Tatbestand | Rechtfertigende Einwilligung


Links

Prüfungsschema Diebstahl (§ 242 StGB)
Prüfungsschema Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Prüfungsschema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Crashkurs Rechtswidrigkeit
BGH 3 StR 265/14: Einverständnis mit der vermögensschädigenden Pflichtverletzung bei § 266 I StGB (PDF)
Sascha Holznagel: Zustimmung als negatives Tatbestandsmerkmal · Dekonstruktion der Zweiteilungslehre und Rekonstruktion einer einheitlichen Zustimmungsdogmatik (2019) | amazon.de

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