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Entschuldigender Notstand

Entschuldigender Notstand

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, der in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt, wenn dem Täter aufgrund einer besonderen Motivitionslage ein normgerechtes Verhalten unzumutbar ist. Die Notstandslage zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Die Gefahr droht für Leben, Leib oder Freiheit.
  • Der Täter handelt, um die Gefahr von sich selbst, einem Angehörigen oder ihm nahestehenden Person abzuwenden.
  • Der durch die Rettungshandlung verursachte Schaden steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geretteten Gut.

Wenn § 35 StGB nicht eingreift (Beispiel: Täter tötet einen Menschen, um 100 ihm nicht nahestehende Menschen zu retten), kommt der übergesetzliche entschuldigende Notstand in Betracht.

FAQ: Entschuldigender Notstand

Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Entschuldigender Notstand | Notwehrexzess | Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand




FAQ

Ist beim entschuldigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen?

Wodurch unterscheidet sich der entschuldigende Notstand vom rechtfertigenden Notstand?

Ist eine Tat, die nur aufgrund § 35 StGB nicht strafbar ist, rechtswidrig?


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Links

Prüfungsschema Entschuldigender Notstand
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