Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, der in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt, wenn dem Täter aufgrund einer besonderen Motivitionslage ein normgerechtes Verhalten unzumutbar ist. Die Notstandslage zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
Wenn § 35 StGB nicht eingreift (Beispiel: Täter tötet einen Menschen, um 100 ihm nicht nahestehende Menschen zu retten), kommt der übergesetzliche entschuldigende Notstand in Betracht.
→ FAQ: Entschuldigender Notstand
Strafrecht Definitionen > Schuld > Entschuldigungsgründe > Entschuldigender Notstand | Notwehrexzess | Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Ist beim entschuldigenden Notstand eine Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen?
Wodurch unterscheidet sich der entschuldigende Notstand vom rechtfertigenden Notstand?
Ist eine Tat, die nur aufgrund § 35 StGB nicht strafbar ist, rechtswidrig?
Rechtfertigender Notstand | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
→ Prüfungsschema Entschuldigender Notstand
→ Crashkurs Schuld
→ BGH 1 StR 483/02: Haustyrannen-Fall
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