Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen von Umständen, die einen Entschuldigungsgrund erfüllen würden.
Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum nimmt der Täter Umstände an, die einen Entschuldigungsgrund begründen würden. Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums gilt § 35 Abs. 2 StGB (auch analog für andere Entschuldigungsgründe).
Beispiel: Meineid in der irrtümlichen Annahme, dass bei Äußerung der Wahrheit Rache erfolgt.
§ 35 StGB: Entschuldigender Notstand
[…]
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Was ist ein Entschuldigungstatbestandsirrtum?
Was ist der Unterschied zwischen Entschuldigungstatbestandsirrtum und Entschuldigungsirrtum?
Was ist die Rechtsfolge bei einem Entschuldigungstatbestandsirrtum?
Strafrecht Definitionen > Irrtum > Irrtum über den Sachverhalt > Entschuldigungstatbestandsirrtum | Tatbestandsirrtum | Untauglicher Versuch | Erlaubnistatbestandsirrtum | dolus generalis | error in obiecto | aberratio ictus
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