Die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 StGB (… wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht
) stellt für unechte Unterlassungsdelikte neben der Kausalität und der Garantenstellung eine zusätzliche Voraussetzung:
Das Unterlassen muss dem Unrechtsgehalt eines aktiven Tuns entsprechen, wenn der Tatbestand für ein Tun bestimmte Handlungsmodalitäten verlangt.
Beispiele für eine erforderliche Entsprechungsprüfung bei verhaltensgebundenen Delikten:
§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Im Zweifel klausurtaktischIm Einzelnen sind die Maßstäbe für die Prüfung der Modalitätenäquivalenz unklar. Es muss bei der (unbefriedigenden) Empfehlung bleiben, in der Klausur zu versuchen, aus dem Sachverhalt Argumente für oder gegen die Bejahung der Entsprechungsklausel abzuleiten und sich im Zweifel klausurtaktisch zu entscheiden.
Alexander Bauer
→ FAQ: Entsprechungsklausel
→ Video: Entsprechungsklausel in 57 Sekunden
Was bedeutet die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 StGB?
Für welche Delikte gilt die Entsprechungsklausel?
Gilt die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 StGB auch für reine Erfolgsdelikte?
Beispiele für Delikte, bei denen die Entsprechungsklausel geprüft werden sollte?
▸ § 13 StGB · Entsprechungsklausel
▸ Modalitätenäquivalenz · Wertungsmäßige Übereinstimmung Tun - Unterlassen
▸ Reine Erfolgsdelikte · Keine Prüfung erforderlich
▸ Verhaltensgebunde Delikte · Beispiele
Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Unterlassungsdelikt > Unechtes Unterlassungsdelikt > Entsprechungsklausel | Garantenstellung
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ein Unterlassen einem Tun? - Zur Entsprechungsklausel bei § 13 StGB
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