Die Entsprechungsklausel des § 13 I StGB (… wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht
) stellt für unechte Unterlassungsdelikte neben der Kausalität und der Garantenstellung des Täters eine zusätzliche Voraussetzung:
Das Unterlassen muss dem Unrechtsgehalt eines aktiven Tuns entsprechen, wenn der Tatbestand für ein Tun bestimmte Handlungsmodalitäten verlangt.
Was bedeutet die Entsprechungsklausel des § 13 I StGB?
Für welche Delikte gilt die Entsprechungsklausel?
Gilt die Entsprechungsklausel des § 13 I StGB auch für reine Erfolgsdelikte?
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