jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen

Erfolg

Erfolg

Ein Erfolg im Sinne des Strafrechts kann verschiedene Bedeutungen haben. Im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre (Abgrenzung zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten) bedeutet Erfolg eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.

  • Im Sinne von § 9 I StGB und § 13 I StGB ist das Merkmal ein zum Tatbestand gehörender Erfolg nicht auf Erfolgsdelikte beschränkt. Hier reicht eine enge Beziehung zum Straftatbestand aus. Insofern werden auch potenzielle Gefährdungsdelikte von § 9 I StGB erfasst. Dort ist der Erfolg die (explizit festgestellte) Gefährlichkeit der Tat.
  • Ob bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolg iSv. § 9 I StGB denkbar ist, ist streitig. Problematisch sind hier vor allem Fälle von strafbaren Inhalten, die im Ausland auf Server hinterlegt werden und im Inland erreichbar sind.
  • Für § 13 I StGB (Unterlassen) ist dies allgemein anerkannt. Dort ist der Erfolg die tatbestandliche Handlung selbst.

FAQ: Erfolg

Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Erfolgsdelikt > Erfolg




FAQ

Was ist ein Erfolg im Sinne des Strafrechts?

Was ist ein Erfolg im Sinne von § 13 I StGB?

Ist bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolg im Sinne von § 9 I StGB denkbar?


Verwandte Themen

Erfolgsdelikt | Abstraktes Gefährdungsdelikt | Potenzielles Gefährdungsdelikt


Links

Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGHSt 46, 212: Zum Begriff des Erfolgs bei potenziellen Gefährdungsdelikten
Wolfgang Frisch: Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs (2012) | amazon.de

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz