Ein Erfolg ist als Tatbestandsmerkmal eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.
Erklärung
Ein Erfolg bedeutet im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre (Abgrenzung zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten) eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.
Im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB und § 13 Abs. 1 StGB ist das Merkmal ein zum Tatbestand gehörender Erfolg nicht auf Erfolgsdelikte beschränkt. Hier reicht eine enge Beziehung zum Straftatbestand aus. Insofern werden auch potenzielle Gefährdungsdelikte von § 9 Abs. 1 StGB erfasst. Dort ist der Erfolg die (explizit festgestellte) Gefährlichkeit der Tat.
Ob bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolg iSv. § 9 Abs. 1 StGB denkbar ist, ist streitig. Problematisch sind hier vor allem Fälle von strafbaren Inhalten, die im Ausland auf Server hinterlegt werden und im Inland erreichbar sind.
Für § 13 Abs. 1 StGB (Unterlassen) ist dies allgemein anerkannt. Dort ist der Erfolg die tatbestandliche Handlung selbst.
§ 9 StGB: Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. […]
§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. […]
BGH: Erfolg bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein 'zum Tatbestand gehörender Erfolg' im Sinne des § 9 StGB möglich. BGH 1 StR 184/00