Ein Erfolg im Sinne des Strafrechts kann verschiedene Bedeutungen haben. Im Sinne der allgemeinen Tatbestandslehre (Abgrenzung zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten) bedeutet Erfolg eine von der Handlung abgrenzbare Veränderung in der Außenwelt.
ein zum Tatbestand gehörender Erfolgnicht auf Erfolgsdelikte beschränkt. Hier reicht eine
enge Beziehung zum Straftatbestandaus. Insofern werden auch potenzielle Gefährdungsdelikte von § 9 Abs. 1 StGB erfasst. Dort ist der Erfolg die (explizit festgestellte) Gefährlichkeit der Tat.
§ 9 StGB: Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
[…]
§ 13 StGB: Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
[…]
BGH: Erfolg bei abstrakten und abstrakt-konkreten GefährdungsdeliktenBei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist ein 'zum Tatbestand gehörender Erfolg' im Sinne des § 9 StGB möglich.
BGH 1 StR 184/00
Was ist ein Erfolg im Sinne des Strafrechts?
Was ist ein Erfolg im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB?
Ist bei abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolg im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB denkbar?
Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Erfolgsdelikt > Erfolg
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