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Erlaubnisirrtum

Erlaubnisirrtum

Beim Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) täuscht sich der Täter über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungs­grundes. Der Täter hält seine Tat für gerechtfertigt, weil er sich einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund vorstellt oder die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes zu weit ausdehnt. Über den Sachverhalt irrt er jedoch nicht (vgl. Erlaubnistatbestandsirrtum).

Beispiel: Der Täter schlägt seinen Sohn, um ihn zu maßregeln. Dabei geht er von dem Bestehen eines Züchtigungsrechts aus.

  • Dieser Irrtum wird wie ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB behandelt: Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit.
  • In der Regel ist ein Erlaubnisirrtum vermeidbar.

Als besondere Ausprägung des Verbotsirrtums ist beim Erlaubnisirrtum zu beachten:

§ 17 StGB: Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

FAQ: Erlaubnisirrtum
Video: Erlaubnisirrtum in 62 Sekunden




FAQ

Was ist ein Erlaubnisirrtum?

Wie wird ein Erlaubnisirrtum rechtlich behandelt?

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum?

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Verbotsirrtum?


Erlaubnisirrtum in 62 Sekunden

▸ Definition · Erlaubnisirrtum
▸ Beispiel · Züchtigungsrecht
▸ Abgrenzung · Tatbestand/Sachverhalt


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Links

Crashkurs Rechtswidrigkeit
Crashkurs Irrtum
Philipp Wissmann: Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit (PDF)
BGH 1 StR 708/51: Erlaubnisirrtum beim Züchtigungsrecht

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