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Erlaubnisirrtum

Erlaubnisirrtum

Definition

Beim Erlaubnisirrtum täuscht sich der Täter über das Bestehen oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

Erklärung

Beim Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) hält der Täter seine Tat für gerechtfertigt, weil er sich einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund vorstellt oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes zu weit ausdehnt. Über den Sachverhalt irrt er jedoch nicht (vgl. Erlaubnistatbestandsirrtum).

Beispiel: Der Täter schlägt seinen Sohn, um ihn zu maßregeln. Dabei geht er von dem Bestehen eines Züchtigungsrechts aus.

  • Dieser Irrtum wird wie ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB behandelt: Schuldlosigkeit bei Unvermeidbarkeit.
  • In der Regel ist ein Erlaubnisirrtum vermeidbar.

Als besondere Ausprägung des Verbotsirrtums ist beim Erlaubnisirrtum zu beachten:

§ 17 StGB: Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.




FAQ

Was ist ein Erlaubnisirrtum?

Wie wird ein Erlaubnisirrtum rechtlich behandelt?

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum?

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Verbotsirrtum?


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Verwandte Themen: Verbotsirrtum | Erlaubnistatbestandsirrtum | Irrtum über die rechtliche Bewertung


Links

Crashkurs Rechtswidrigkeit
Crashkurs Irrtum
Philipp Wissmann: Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit (PDF)
BGH 1 StR 708/51: Erlaubnisirrtum beim Züchtigungsrecht

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