Beim Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum) täuscht sich der Täter über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Der Täter hält seine Tat für gerechtfertigt, weil er sich einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund vorstellt oder die Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes zu weit ausdehnt. Über den Sachverhalt irrt er jedoch nicht (vgl. Erlaubnistatbestandsirrtum).
Beispiel: Der Täter schlägt seinen Sohn, um ihn zu maßregeln. Dabei geht er von dem Bestehen eines Züchtigungsrechts aus.
Als besondere Ausprägung des Verbotsirrtums ist beim Erlaubnisirrtum zu beachten:
→ FAQ: Erlaubnisirrtum
→ Video: Erlaubnisirrtum in 62 Sekunden
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Wie wird ein Erlaubnisirrtum rechtlich behandelt?
Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum?
Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Verbotsirrtum?
▸ Definition · Erlaubnisirrtum
▸ Beispiel · Züchtigungsrecht
▸ Abgrenzung · Tatbestand/Sachverhalt
Verbotsirrtum | Erlaubnistatbestandsirrtum | Irrtum über die rechtliche Bewertung
→ Crashkurs Rechtswidrigkeit
→ Crashkurs Irrtum
→ Philipp Wissmann: Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit (PDF)
→ BGH 1 StR 708/51: Erlaubnisirrtum beim Züchtigungsrecht