Die Ernstnahmetheorie ist eine in der Literatur häufig vertretene Definition des bedingten Vorsatzes. Demnach handelt ein Täter mit Eventualvorsatz, wenn er den möglichen Erfolg ernst nimmt und sich um des angestrebten Ziels willen damit abfindet.
Die von der Rechtsprechung vertretene Billigungstheorie unterscheidet sich in der Begründung und den Ergebnissen kaum von der Ernstnahmetheorie. Durch das Element des Billigens
wird der emotionale Aspekt jedoch noch stärker als bei der Ernstnahmetheorie betont.
Nach der objektivierten Ernstnahmetheorie liegt Vorsatz vor, wenn der Täter einen ernstzunehmenden Erfolg erkennt. Diese Spielart der Ernstnahmetheorie kommt der Risikotheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie sehr nahe.
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > Bedingter Vorsatz > Ernstnahmetheorie | Möglichkeitstheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie | Billigungstheorie | Gleichgültigkeitstheorie | Risikotheorie
Was ist die Ernstnahmetheorie?
Wie grenzt die Ernstnahmetheorie Vorsatz und Fahrlässigkeit ab?
Was ist die objektivierte Ernstnahmetheorie?
Gehört die Ernstnahmetheorie zu den kognitiven oder voluntativen Eventualvorsatz-Theorien?
Bedingter Vorsatz | Risikotheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie
→ Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Senatsverwaltung Stadtentwicklung Berlin: Beispiel für eine offizielle Definition des bedingten Vorsatzes (2b) (PDF)