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Ernstnahmetheorie

Ernstnahmetheorie

Die Ernstnahmetheorie ist eine in der Literatur häufig vertretene Definition des bedingten Vorsatzes. Demnach handelt ein Täter mit Eventualvorsatz, wenn er den möglichen Erfolg ernst nimmt und sich um des angestrebten Ziels willen damit abfindet.

Die von der Rechtsprechung vertretene Billigungstheorie unterscheidet sich in der Begründung und den Ergebnissen kaum von der Ernstnahmetheorie. Durch das Element des Billigens wird der emotionale Aspekt jedoch noch stärker als bei der Ernstnahmetheorie betont.

Nach der objektivierten Ernstnahmetheorie liegt Vorsatz vor, wenn der Täter einen ernstzunehmenden Erfolg erkennt. Diese Spielart der Ernstnahmetheorie kommt der Risikotheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie sehr nahe.

FAQ: Ernstnahmetheorie

Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > Bedingter Vorsatz > Ernstnahmetheorie | Möglichkeitstheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie | Billigungstheorie | Gleichgültigkeitstheorie | Risikotheorie




FAQ

Was ist die Ernstnahmetheorie?

Wie grenzt die Ernstnahmetheorie Vorsatz und Fahrlässigkeit ab?

Was ist die objektivierte Ernstnahmetheorie?

Gehört die Ernstnahmetheorie zu den kognitiven oder voluntativen Eventualvorsatz-Theorien?


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Bedingter Vorsatz | Risikotheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie


Links

Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Senatsverwaltung Stadtentwicklung Berlin: Beispiel für eine offizielle Definition des bedingten Vorsatzes (2b) (PDF)

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