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Erst-recht-Schluss

Erst-recht-Schluss

Der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori) ist eine Argumentationsmethode, die in zwei Formen vorkommt:

  • argumentum a maiore ad minus (Schluss vom Größeren auf das Kleinere): Wenn schon die vorsätzliche Beihilfe zu einer Selbsttötung straflos ist, kann diese nicht als fahrlässige Tötung strafbar sein.
  • argumentum a minore ad maius (Schluss vom Kleineren auf das Größere): Wenn schon die reine Absicht der Verwendung eines Werkzeugs einen Tatbestand erfüllt, dann gilt dies erst recht, wenn das Mittel auch tatsächlich eingesetzt wird (§ 244 I Nr. 1b StGB).

Viele teleologische Auslegungen kommen in Form eines Erst-recht-Schlusses vor. Der Erst-recht-Schluss wird häufig jedoch auch zur Täuschung eingesetzt: Er überzeugt formal, aber nicht inhaltlich. Voraussetzung für einen Erst-recht-Schluss ist immer,

  • dass die zu vergleichenden Fälle tatsächlich in einem Größenverhältnis und nicht in einem aliud-Verhältnis stehen
  • und außerdem eine Regelungslücke besteht, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt wurde.

FAQ: Erst-recht-Schluss
Video: Erst-recht-Schluss in 51 Sekunden

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FAQ

Was ist ein Erst-recht-Schluss?

In welchen zwei Formen kommt ein Erst-recht-Schluss vor?

Was ist die Voraussetzung dafür, dass man einen Erst-recht-Schluss überhaupt anwenden darf?


Erst-recht-Schluss in 51 Sekunden

▸ argumentum a maiore ad minus · Schluss vom Größeren auf das Kleinere
▸ argumentum a minore ad maius · Schluss vom Kleineren auf das Größere
▸ Voraussetzungen · Größenverhältnis und planwidrige Regelungslücke


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Auslegungsmethoden | Teleologische Auslegung


Links

Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
Dieter Götz: Das Erst-Recht-Argument, argumentum a fortiori
Ivo Bach: Die Auslegung von Gesetzen (2. Der Erst-recht-Schluss) (PDF)
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