Eine fahrlässige Teilnahme gibt es im Gesetz nicht. Trotzdem gibt es Fallkonstellationen, bei denen ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu der eigenverantwortlichen Handlung eines Dritten denkbar ist, sodass im Ergebnis eine Art fahrlässige Beihilfe oder Anstiftung vorliegt.
Beispiel: Der Jäger J hängt in einer Kneipe sein geladenes Gewehr an die Garderobe. Er weiß, dass sich die verfeindeten T und O in der Kneipe befinden. T greift sich das Gewehr und erschießt O. Ist J wegen § 222 StGB (fahrlässige Tötung) strafbar?
Hierzu werden drei Lösungsansätze vertreten:
Eine objektiv zurechenbare Schädigung Es gibt nämlich Sorgfaltspflichten, deren Zweck auch darin besteht, die Verletzung von Rechtsgütern durch eigenverantwortlich vorsätzliche Taten Dritter zu verhindern. Hat die Verletzung einer solchen Sorgfaltspflicht zur Folge, dass einem Rechtsgutsinhaber durch eigenverantwortlich vorsätzliches Handeln eines Dritten Schaden zugefügt wird, ist dieser Schädigungserfolg dem sorgfaltspflichtwidrig handelnden Ersttäter objektiv zuzurechnen. Sein Verhalten erlangt dadurch die Qualität einer Fahrlässigkeitstat.
Wolfgang Mitsch
Gibt es eine fahrlässige Teilnahme?
Was besagt die Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs?
Was besagt die Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs?
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