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Fahrlässige Teilnahme

Fahrlässige Teilnahme

Eine fahrlässige Teilnahme gibt es im Gesetz nicht. Trotzdem gibt es Fallkonstellationen, bei denen ein Pflichtwidrigkeits­zusammenhang zu der eigenverantwortlichen Handlung eines Dritten denkbar ist, sodass im Ergebnis eine Art fahrlässige Beihilfe oder Anstiftung vorliegt.

Beispiel: Der Jäger J hängt in einer Kneipe sein geladenes Gewehr an die Garderobe. Er weiß, dass sich die verfeindeten T und O in der Kneipe befinden. T greift sich das Gewehr und erschießt O. Ist J wegen § 222 StGB (fahrlässige Tötung) strafbar?

Hierzu werden drei Lösungsansätze vertreten:

  • Nach der Theorie des adäquaten Zurechnungs­zusammenhangs fällt die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt beim Dazwischentreten Dritter nur dann aus, wenn das eigenverantwortliche Handeln des Dritten außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt. Eine fahrlässige Teilnahme ist also möglich.
  • Die Theorie der Unterbrechung des Zurechnungs­zusammenhangs verneint generell die objektive Zurechnung für das vollverantwortliche Handeln eines Dritten. Mit der Bestrafung des vorsätzlich handelnden Dritten sei die Erfolgsherbeiführung ausreichend geahndet.
  • Die Theorie der begrenzten Verantwortungs­bereiche stellt darauf ab, ob erkennbare Anzeichen dafür vorliegen, dass der Dritte die vom Ersthandelnden geschaffene Situation zur Tatbegehung nutzt oder der Ersthandelnde ein Garant für die Erfolgsvermeidung ist.

FAQ: Fahrlässige Teilnahme

Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Fahrlässige Teilnahme | Anstiftung | Beihilfe | Notwendige Teilnahme




FAQ

Gibt es eine fahrlässige Teilnahme?

Was besagt die Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs?

Was besagt die Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs?


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