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Fehlgeschlagener Versuch

Fehlgeschlagener Versuch

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung nötig war. Der Täter erkennt aber, dass die Handlung ihr Ziel verfehlt hat.

Für die Möglichkeit des Rücktritts kommt es in einem solchen Fall darauf an, ob dem Täter aus seiner Sicht noch andere, unmittelbar naheliegende Möglichkeiten zur Tatvollendung zur Verfügung stehen. Dann wäre der Versuch noch nicht endgültig fehlgeschlagen und damit unbeendet. Der Täter könnte noch strafbefeiend zurücktreten, indem er die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

Beispiel: T schießt auf O, um ihn zu töten. Er trifft ihn aber nicht.

  • Hat er keine Patronen mehr im Revolver, kann er nicht mehr zurücktreten. Der Versuch ist fehlgeschlagen.
  • Hat er noch weitere Patronen im Revolver und er könnte ohne zeitliche Zäsur ganz einfach weitere Schüsse abgeben, ist der Versuch noch unbeendet und er könnte durch bloße Aufgabe zurücktreten.

Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung beurteilt sich diese Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, nach dem Rücktrittshorizont des Täters (also der Sicht des Täters nach dem Fehlschlag) und nicht nach seinem vorher gefassten Tatplan.

FAQ: Fehlgeschlagener Versuch

Strafrecht Definitionen > Versuch > Rücktritt vom Versuch > Fehlgeschlagener Versuch | Unbeendeter Versuch | Beendeter Versuch




FAQ

Wann liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor?

Ist ein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch möglich?

Was bedeutet Rücktrittshorizont?


Verwandte Themen

Unbeendeter Versuch | Beendeter Versuch


Links

Prüfungsschema Versuch
Prüfungsschema Rücktritt vom Versuch
Crashkurs Versuch
Ingeborg Puppe: Die Rechtsprechung des BGH zum Rücktrittshorizont (PDF)
BGHSt 34, 53: Zur Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs vom unbeendeten und beendeten Versuch
Markus Kampermann: Grundkonstellationen beim Rücktritt vom Versuch · Zur Abgrenzung von fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch in § 24 Abs. 1 StGB (1992) | amazon.de

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