Das Festnahmerecht gemäß § 127 I StPO ist ein Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die persönliche Freiheit. Voraussetzungen:
Umstritten ist, ob für eine Rechtfertigung nach § 127 I StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen muss oder ob ein dringender Tatverdacht ausreicht.
→ BGH VI ZR 151/78: Festnahmerecht bei dringendem Tatverdacht
Was sind die drei Voraussetzungen des Festnahmerechts?
Muss für eine Rechtfertigung nach § 127 I StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen?
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