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Festnahmerecht

Festnahmerecht

Das Festnahmerecht gemäß § 127 I StPO ist ein Rechtfertigungs­grund für Eingriffe in die persönliche Freiheit. Voraussetzungen:

  • Der Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt.
  • Es besteht ein Festnahmegrund (Fluchtgefahr, Identitätsfeststellung nicht möglich).
  • Die Festnahmehandlung ist verhältnismäßig.

Umstritten ist, ob für eine Rechtfertigung nach § 127 I StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen muss (materiellrechtliche Lösung) oder ob ein dringender Tatverdacht ausreicht (prozessuale Lösung).

  • Die materiellrechtliche Lösung argumentiert damit, dass hier wie bei allen anderen Rechtfertigungsgründen eine Rechtfertigungslage objektiv vorliegen muss. Die Regelungen über einen Erlaubnis­tatbestands­irrtum gelten zugunsten des Festnehmenden.
  • Für die prozessuale Lösung spricht die praktische Handhabung: Vorläufige Maßnahmen können sich zwangsläufig nur auf einen dringenden Tatverdacht gründen.

FAQ: Festnahmerecht

Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Festnahmerecht | Notwehr | Rechtfertigender Notstand | Rechtfertigende Einwilligung | Defensivnotstand | Aggressivnotstand | Rechtfertigende Pflichtenkollision | Züchtigungsrecht | Subjektives Rechtfertigungselement




FAQ

Was ist das Festnahmerecht?

Was sind die drei Voraussetzungen des Festnahmerechts?

Muss für eine Rechtfertigung nach § 127 I StPO tatsächlich eine Straftat vorliegen?


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BGH VI ZR 151/78: Festnahmerecht bei dringendem Tatverdacht
Caroline Hevert: Das private Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO und seine Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (2005) | amazon.de

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