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Finale Handlungslehre

Finale Handlungslehre

Nach der finalen Handlungs­lehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne nicht nur eine gewillkürte Veränderung in der Außenwelt, sondern zusätzlich eine zweckgerichtete Willensbetätigung. Die Handlung ist bewusst auf ein Ziel ausgerichtet. Erst die finale Dertermination macht das menschliche Verhalten zu einer strafrechtlich relevanten Handlung.

Die Stellung des Vorsatzes im Tatbestand (als wesentliches Element einer Handlung) macht (im Gegensatz zur kausalen Handlungslehre) deutlich, dass sich eine vorsätzliche (§ 223 StGB) und eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) bereits auf der Ebene des Unrechts unterscheiden, nicht erst bei der Schuld.

FAQ: Finale Handlungslehre

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FAQ

Wie definiert die finale Handlungslehre menschliches Verhalten?

Was unterscheidet die finale von der kausalen Handlungslehre in Bezug auf den Vorsatz?

Warum gehört der Vorsatz nach der finalen Handlungslehre in den Tatbestand?


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Links

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Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
Schmidhäuser JZ 1986, 109: Was ist aus der finalen Handlungslehre geworden?
José Cerezo Mir: Der Einfluss von Welzel und der finalen Handlungslehre im Allgemeinen in der Strafrechtswissenschaft von Spanien und den iberoamerikanischen Ländern (PDF)
Herzberg RECPC 10-01vo (2008): Gedanken zur finalen Handlungslehre (PDF)
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