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Gleichgültigkeitstheorie

Gleichgültigkeitstheorie

Nach der Gleichgültigkeitstheorie handelt ein Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des Taterfolgs für möglich hält, ihm dies aber letztlich egal ist. Im Sinne dieser Theorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter sich denkt: Sei es so oder so, ich handle.

  • Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestands für möglich.
  • Er handelt aus einer gleichgültigen Haltung gegenüber dem verletzten Rechtsgut.
  • Wenn ihm der Erfolg jedoch unerwünscht ist, scheidet bedingter Vorsatz aus.

Die Gleichgültigkeitstheorie stößt insbesondere wegen der praktischen Schwierigkeiten des Nachweises einer indifferenten Haltung auf Kritik. Auch diese Theorie führe zu den gleichen Ergebnissen wie die Billigungstheorie der Rechtsprechung und sei deshalb wenig hilfrecht. Wer einen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sei letztlich auch gleichgültig ihm gegenüber.

FAQ: Gleichgültigkeitstheorie

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FAQ

Wann liegt nach der Gleichgültigkeitstheorie bedingter Vorsatz vor?

Mit welchen Theorien zum bedingten Vorsatz ist die Gleichgültigkeitstheorie eng verwandt?

Ist die Gleichgültigkeitstheorie eine voluntative oder kognitive Theorie?


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Links

Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
Engisch NJW 1955, 1688: Zum bedingten Vorsatz im Strafrecht

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