Nach der Gleichgültigkeitstheorie handelt ein Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des Taterfolgs für möglich hält, ihm dies aber letztlich egal ist. Im Sinne dieser Theorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter sich denkt: Sei es so oder so, ich handle.
Die Gleichgültigkeitstheorie stößt insbesondere wegen der praktischen Schwierigkeiten des Nachweises einer indifferenten Haltung auf Kritik. Auch diese Theorie führe zu den gleichen Ergebnissen wie die Billigungstheorie der Rechtsprechung und sei deshalb wenig hilfrecht. Wer einen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sei letztlich auch gleichgültig ihm gegenüber.
BGH: Gleichgültig heißt einverstandenDie hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme von bedingtem Vorsatz bei einem Täter, dem bei seiner Tat der Erfolgseintritt gleichgültig ist. Ein solcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist.
BGH 2 StR 449/94
Ergänzung der BilligungstheorieEngisch versuchte die Billigungslehre zu ergänzen. Nach seiner Lehre (irreführend als Gleichgültigkeitstheorie bezeichnet, was sich nur auf einen Teil seiner Definition bezieht) sollen zum Vorsatz nicht nur Fälle wirklicher Billigung, sondern auch diejenigen gehören, bei denen der Täter von höchster Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen ist. Des Weiteren aber auch jene Fälle, in denen der Täter den erkannten möglichen oder einfach wahrscheinlichen Folgen seiner Tat gleichgültig (und rücksichtslos) gegenüberstand.
Cliff Gatzweiler
→ FAQ: Gleichgültigkeitstheorie
Wann liegt nach der Gleichgültigkeitstheorie bedingter Vorsatz vor?
Mit welchen Theorien zum bedingten Vorsatz ist die Gleichgültigkeitstheorie eng verwandt?
Ist die Gleichgültigkeitstheorie eine voluntative oder kognitive Theorie?
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→ Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
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→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
→ Engisch NJW 1955, 1688: Zum bedingten Vorsatz im Strafrecht
→ Cliff Gatzweiler: Rechtsvergleichende Untersuchung zur Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Spanien, Mexiko, Argentinien, Kolumbien und
Deutschland (PDF)