Das Vorliegen einer Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter wegen einmaliger Verletzung eines Tatbestands oder einer in Tateinheit begangenen Tat bestraft wird (§ 52 I StGB). Eine Handlungseinheit liegt vor, wenn keine Handlungsmehrheit vorliegt. Das ist der Fall bei
Handlungseinheit ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Tateinheit. Denn diese Frage stellt sich erst anschließend: Es ist dann zu klären, ob die Taten im Schuldspruch auftauchen (echte Konkurrenz) oder ein Tatbestand den anderen verdrängt (unechte Konkurrenz).
Strafrecht Definitionen > Konkurrenzen > Handlungseinheit > Natürliche Handlung | Natürliche Handlungseinheit | Tatbestandliche Handlungseinheit | Verklammerung | Fortsetzungszusammenhang
Wann liegt dieselbe Handlung
im Sinne von § 52 I StGB vor?
Was ist zu prüfen, wenn Handlungseinheit vorliegt?
Liegt bei Handlungseinheit immer Tateinheit vor?
Idealkonkurrenz | Natürliche Handlung | Natürliche Handlungseinheit | Tatbestandliche Handlungseinheit | Verklammerung | Fortsetzungszusammenhang | Handlungsmehrheit
→ Prüfungsschema Konkurrenzen
→ Crashkurs Konkurrenzen
→ BGH 4 StR 284/14: Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Abgrenzung von Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
→ Hans Walter Eschlwöch: Der Dolus generalis im Strafrecht als Problem der Handlungseinheit (1935) | amazon.de