Das Vorliegen einer Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter wegen einmaliger Verletzung eines Tatbestands oder einer in Tateinheit begangenen Tat bestraft wird (§ 52 I StGB). Eine Handlungseinheit liegt vor, wenn keine Handlungsmehrheit vorliegt. Das ist der Fall bei
Handlungseinheit ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Tateinheit.
Siehe auch: Handlungsmehrheit
Wann liegt dieselbe Handlung
im Sinne von § 52 I StGB vor?
Was ist zu prüfen, wenn Handlungseinheit vorliegt?
Liegt bei Handlungseinheit immer Tateinheit vor?
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