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Handlungsmehrheit

Handlungsmehrheit

Eine Handlungs­mehrheit liegt bei mehreren Handlungen des Täters vor, die nicht durch Handlungseinheit verbunden sind.

Beispiel: T verprügelt morgens den O, abends stiehlt er eine Flasche Whisky in einem Supermarkt.

Konsequenzen einer Handlungsmehrheit:

Grundsätzlich sind einzelne Willensbetätigungen auch als einzelne Handlungen zu bewerten. Bleiben beim Sachverhalt jedoch Zweifel über die Frage, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden. Das heißt: Im Zweifel Handlungseinheit. Denn diese ist die tatsächliche Voraussetzung für Idealkonkurrenz (eine Strafe), die für den Täter vorteilhafter ist als Realkonkurrenz (Gesamtstrafe).

BGH: Verschiedene Tatopfer allein begründen noch keine Handlungsmehrheit
Allein die Tatsache, dass verschiedene Personen betroffen waren, rechtfertigt danach nicht die Annahme von Tatmehrheit. Nur wenn mehrere Personen nacheinander durch unterscheidbare Handlungen angegriffen werden, geht der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgutsträger im Allgemeinen von Tatmehrheit aus.
BGH 2 StR 300/18

FAQ: Handlungsmehrheit




FAQ

Was ist Handlungsmehrheit?

Was ist der Unterschied zwischen Handlungsmehrheit und Tatmehrheit?

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einer Handlungsmehrheit?


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