Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale
Die Haupttat ist die Tat, die Gegenstand einer Beteiligung sein kann. Ohne das Vorliegen einer Haupttat wäre das im deutschen Strafrecht geltende System der Täterschaft und Teilnahme nicht denkbar.
Beispiel: G gibt T eine Leiter (Beihilfe), damit dieser in eine Wohnung im ersten Stock einbrechen kann (Haupttat).
Die Beteiligung steht zur Haupttat im Verhältnis der limitierten Akzessorietät. Das heißt:
Für die Teilnahme ist erforderlich, dass der Gehilfe oder Anstifter die Haupttat geistig in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisiert.
Wozu dient der Begriff der Haupttat?
Gibt es Beihilfe ohne Vorliegen einer Haupttat?
Gibt es Anstiftung ohne Vorliegen einer Haupttat?
Beteiligung | Limitierte Akzessorietät | Täterschaft
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Prüfungsschema Mittäter (gemeinsam)
→ Prüfungsschema Mittäter (getrennt)
→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht (2019) (PDF)
→ BGHSt 42, 135: Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
→ juraSchema.de: Prüfungsschema Täterschaft und Teilnahme
→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht: Entwurf eines im gesamten Strafrechtssystem einheitlichen normativ-funktionalen Begriffs der Tat (2019) | amazon.de
→ Tillmann Böß: Zum Verhältnis von Tat- und Täterbegriff im Strafrecht (2019) | amazon.de