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Haupttat

Haupttat

Die Haupttat ist die Tat, die Gegenstand einer Beteiligung sein kann. Ohne das Vorliegen einer Haupttat wäre das im deutschen Strafrecht geltende System der Täterschaft und Teilnahme nicht denkbar.

Beispiel: G gibt T eine Leiter (Beihilfe), damit dieser in eine Wohnung im ersten Stock einbrechen kann (Haupttat).

Die Beteiligung steht zur Haupttat im Verhältnis der limitierten Akzessorietät. Das heißt:

  • Auch bei einer schuldlos begangenen Haupttat ist eine Beteiligung möglich.
  • Andersherum gilt: Wenn einer der Beteiligten schuldlos handelt, wirkt sich dies nicht auf die Strafbarkeit der anderen aus.

Für die Teilnahme ist erforderlich, dass der Gehilfe oder Anstifter die Haupttat geistig in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisiert.

FAQ: Haupttat

Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale




FAQ

Wozu dient der Begriff der Haupttat?

Gibt es Beihilfe ohne Vorliegen einer Haupttat?

Gibt es Anstiftung ohne Vorliegen einer Haupttat?


Verwandte Themen

Beteiligung | Limitierte Akzessorietät | Täterschaft


Links

Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
Prüfungsschema Mittäter (gemeinsam)
Prüfungsschema Mittäter (getrennt)
Prüfungsschema Anstiftung
Prüfungsschema Beihilfe
Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht (2019) (PDF)
BGHSt 42, 135: Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
juraSchema.de: Prüfungsschema Täterschaft und Teilnahme
Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht: Entwurf eines im gesamten Strafrechtssystem einheitlichen normativ-funktionalen Begriffs der Tat (2019) | amazon.de
Tillmann Böß: Zum Verhältnis von Tat- und Täterbegriff im Strafrecht (2019) | amazon.de

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