Die Haupttat ist die Tat, die Gegenstand einer Beteiligung sein kann. Ohne das Vorliegen einer Haupttat wäre das im deutschen Strafrecht geltende System der Täterschaft und Teilnahme nicht denkbar.
Beispiel: G gibt T eine Leiter (Beihilfe), damit dieser in eine Wohnung im ersten Stock einbrechen kann (Haupttat).
Die Beteiligung steht zur Haupttat im Verhältnis der limitierten Akzessorietät. Das heißt:
Für die Teilnahme ist erforderlich, dass der Gehilfe oder Anstifter die Haupttat geistig in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisiert.
Kern und Grundlage der StrafrechtsdogmatikDer Begriff der Straftat bildet Kern und Grundlage der Strafrechtsdogmatik. Die Verbrechenslehre rankt sich um ihn als sinnstiftendes Prinzip, dessen Zweck nicht zuletzt in der Systematisierung des materiellen Strafrechts liegt. Die hohe Bedeutung für die Lösung sämtlicher Einzelfragen des materiellen Strafrechts sowie für die Praxis der Strafrechtsanwendung liegt damit auf der Hand. Der Tatbegriff zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche Phasen der Bestrafung.
Frauke Rostalski
Wozu dient der Begriff der Haupttat?
Gibt es Beihilfe ohne Vorliegen einer Haupttat?
Gibt es Anstiftung ohne Vorliegen einer Haupttat?
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale
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→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht (2019) (PDF)
→ BGHSt 42, 135: Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
→ juraSchema.de: Prüfungsschema Täterschaft und Teilnahme
→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht: Entwurf eines im gesamten Strafrechtssystem einheitlichen normativ-funktionalen Begriffs der Tat (2019) | Amazon #Anzeige
→ Tillmann Böß: Zum Verhältnis von Tat- und Täterbegriff im Strafrecht (2019) | Amazon #Anzeige