Die Haupttat ist die Tat, die Gegenstand einer Beteiligung sein kann. Ohne das Vorliegen einer Haupttat wäre das im deutschen Strafrecht geltende System der Täterschaft und Teilnahme nicht denkbar.
Beispiel: G gibt T eine Leiter (Beihilfe), damit dieser in eine Wohnung im ersten Stock einbrechen kann (Haupttat).
Die Beteiligung steht zur Haupttat im Verhältnis der limitierten Akzessorietät. Das heißt:
Für die Teilnahme ist erforderlich, dass der Gehilfe oder Anstifter die Haupttat geistig in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisiert.
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale
Wozu dient der Begriff der Haupttat?
Gibt es Beihilfe ohne Vorliegen einer Haupttat?
Gibt es Anstiftung ohne Vorliegen einer Haupttat?
Beteiligung | Limitierte Akzessorietät | Täterschaft
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Prüfungsschema Mittäter (gemeinsam)
→ Prüfungsschema Mittäter (getrennt)
→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht (2019) (PDF)
→ BGHSt 42, 135: Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes
→ juraSchema.de: Prüfungsschema Täterschaft und Teilnahme
→ Frauke Rostalski: Der Tatbegriff im Strafrecht: Entwurf eines im gesamten Strafrechtssystem einheitlichen normativ-funktionalen Begriffs der Tat (2019) | amazon.de
→ Tillmann Böß: Zum Verhältnis von Tat- und Täterbegriff im Strafrecht (2019) | amazon.de