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in dubio pro reo

in dubio pro reo

Die Entscheidungsregel in dubio pro reo bzw. der Zweifelssatz (Im Zweifel für den Angeklagten) folgt aus dem Grundsatz, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen muss. So lange vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist er freizusprechen.

  • Das Gericht muss von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein (vgl. § 261 StPO).
  • Der Zweifelssatz wird durch die Wahlfeststellung in gewisser Weise durchbrochen.

Der Zweifelssatz gilt nur für die Auslegung des Sachverhalts, nicht für die rechtliche Interpretation eines Tatbestands.

  • Dabei ist in dubio pro reo keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel, die nach Abschluss der Beweiswürdigung zum Tragen kommt.
  • Vor dieser Entscheidung darf einzelnen Beweiselementen deren Indizwirkung nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes abgesprochen werden.

FAQ: in dubio pro reo

Strafrecht Definitionen > Grundsätze > Auslegungsmethoden > in dubio pro reo > Wahlfeststellung | Postpendenz | Präpendenz




FAQ

Was heißt in dubio pro reo?

Worauf bezieht sich der Zweifelssatz?

In welchen Fällen wird der in dubio pro reo-Grundsatz durchbrochen?

Ist in dubio pro reo eine Beweisregel oder eine Entscheidungsregel?


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