Die Entscheidungsregel in dubio pro reo bzw. der Zweifelssatz (Im Zweifel für den Angeklagten
) folgt aus dem Grundsatz, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen muss. So lange vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist er freizusprechen.
Der Zweifelssatz gilt nur für die Auslegung des Sachverhalts, nicht für die rechtliche Interpretation eines Tatbestands. Er gilt ebenfalls, wenn aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar ist, wann die Tat begangen wurde und deshalb verjährt sein könnte.
In dubio pro reo bei VerjährungBleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, dass dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Einbuße leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige um solchen Preis der Strafe zu überliefern. Im Gegenteil: Es widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise - wegen Verjährung der Strafverfolgung - gar nicht gestraft werden darf.
BGH 1 StR 318/62
Worauf bezieht sich der Zweifelssatz?
In welchen Fällen wird der in dubio pro reo-Grundsatz durchbrochen?
Ist in dubio pro reo eine Beweisregel oder eine Entscheidungsregel?
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