Die Entscheidungsregel in dubio pro reo bzw. der Zweifelssatz (Im Zweifel für den Angeklagten
) folgt aus dem Grundsatz, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen muss. So lange vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist er freizusprechen.
Der Zweifelssatz gilt nur für die Auslegung des Sachverhalts, nicht für die rechtliche Interpretation eines Tatbestands.
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