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in dubio pro reo

in dubio pro reo

Die Entscheidungsregel in dubio pro reo bzw. der Zweifelssatz (Im Zweifel für den Angeklagten) folgt aus dem Grundsatz, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld, sondern das Gericht die Schuld des Angeklagten beweisen muss. So lange vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, ist er freizusprechen.

  • Das Gericht muss von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein (vgl. § 261 StPO).
  • Der Zweifelssatz wird durch die Wahlfeststellung in gewisser Weise durchbrochen.

Der Zweifelssatz gilt nur für die Auslegung des Sachverhalts, nicht für die rechtliche Interpretation eines Tatbestands. Er gilt ebenfalls, wenn aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar ist, wann die Tat begangen wurde und deshalb verjährt sein könnte.

  • Dabei ist in dubio pro reo keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel, die nach Abschluss der Beweiswürdigung zum Tragen kommt.
  • Vor dieser Entscheidung darf einzelnen Beweiselementen deren Indizwirkung nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes abgesprochen werden.

In dubio pro reo bei Verjährung
Bleibt von Rechts wegen die Möglichkeit unberücksichtigt, dass dem Verfahren ein gesetzliches Hindernis entgegensteht, so kann das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Strafrechtspflege Einbuße leiden, der allgemeine Rechtsfriede in Gefahr geraten. Die Gerechtigkeit verlangt nicht, Schuldige um solchen Preis der Strafe zu überliefern. Im Gegenteil: Es widerspricht ihr zu strafen, wenn möglicherweise - wegen Verjährung der Strafverfolgung - gar nicht gestraft werden darf.
BGH 1 StR 318/62

FAQ: in dubio pro reo




FAQ

Was heißt in dubio pro reo?

Worauf bezieht sich der Zweifelssatz?

In welchen Fällen wird der in dubio pro reo-Grundsatz durchbrochen?

Ist in dubio pro reo eine Beweisregel oder eine Entscheidungsregel?


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Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
BGH 1 StR 327/14: Der Zweifelssatz als Entscheidungsregel
1 StR 318/62: in dubio pro reo beim Verfahrungshindernis Verjährung
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