In der juristischen Lehre ist umstritten, ob die Beihilfehandlung kausal für den Erfolg der Haupttat sein muss.
Erklärung
Die Notwendigkeit der Kausalität der Beihilfe ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt jede Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolgs ausreichen, ohne dass diese letztlich kausal für den Erfolg wird. Dazu zählt auch eine Bestärkung des Tatentschlusses durch psychische Beihilfe bei einem omnimodo facturus.
Inwieweit der Tatbeitrag die Haupttat beeinflusst, ist lediglich für die Strafzumessung, nicht aber für die Frage des Vorliegens einer Beihilfe entscheidend.
Nach anderer Auffassung ist eine Beeinflussung des konkreten Taterfolgs im Sinne der conditio sine qua non-Formel durch die Hilfeleistung notwendig.
Beispiel: G gibt dem T eine Leiter für einen Einbruch. T erkennt noch vor dem unmittelbaren Ansetzen, dass die Leiter für die Durchführung der Tat nicht notwendig ist.
BGH: Kausalität nicht erforderlich Die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB setzt nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert. BGH 2 StR 535/07
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→ BGH 2 StR 535/07: Kausalität der Beihilfe → Stephan A. Osnabrügge: Die Beihilfe und ihr Erfolg · Zur objektiven Beziehung zwischen Hilfeleistung und Haupttat in § 27 StGB (2002) | Amazon #Anzeige
→ Uwe Vahrenbrink: Die vorgeleistete Begünstigung (§§ 257, 258 StGB) · Zugleich ein Beitrag zur Kausalität der Beihilfe (1997) | Amazon #Anzeige
→ Kurt Kauf: Die Kausalität als Tatbestandsmoment der Beihilfe (1933) | Amazon #Anzeige