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Kausalität der Beihilfe

Kausalität der Beihilfe

Die Notwendigkeit der Kausalität der Beihilfe ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt jede Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolgs ausreichen, ohne dass diese letztlich kausal für den Erfolg wird. Dazu zählt auch eine Bestärkung des Tatentschlusses durch psychische Beihilfe bei einem omnimodo facturus.

  • Inwieweit der Tatbeitrag die Haupttat beeinflusst, ist lediglich für die Strafzumessung, nicht aber für die Frage des Vorliegens einer Beihilfe entscheidend.
  • Nach anderer Auffassung ist eine Beeinflussung des konkreten Taterfolgs im Sinne der conditio sine qua non-Formel durch die Hilfeleistung notwendig.

Beispiel: G gibt dem T eine Leiter für einen Einbruch. T erkennt noch vor dem unmittelbaren Ansetzen, dass die Leiter für die Durchführung der Tat nicht notwendig ist.

FAQ: Kausalität der Beihilfe




FAQ

Muss sich die Beihilfe kausal auf die Haupttat auswirken?

Welche Art der (nicht kausalen) Beihilfe ist denkbar bei einem Haupttäter, der bereits zur Tat entschlossen ist?

Inwieweit wirkt sich für die Rechtsprechung eine fehlende Kausalität der Beihilfe aus?


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