Die Notwendigkeit der Kausalität der Beihilfe ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt jede Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolgs ausreichen, ohne dass diese letztlich kausal für den Erfolg wird. Dazu zählt auch eine Bestärkung des Tatentschlusses durch psychische Beihilfe bei einem omnimodo facturus.
Beispiel: G gibt dem T eine Leiter für einen Einbruch. T erkennt noch vor dem unmittelbaren Ansetzen, dass die Leiter für die Durchführung der Tat nicht notwendig ist.
BGH: Kausalität nicht erforderlichDie Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB setzt nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert.
BGH 2 StR 535/07
→ FAQ: Kausalität der Beihilfe
Muss sich die Beihilfe kausal auf die Haupttat auswirken?
Inwieweit wirkt sich für die Rechtsprechung eine fehlende Kausalität der Beihilfe aus?
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