Die Notwendigkeit der Kausalität der Beihilfe ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt jede Förderung oder Erleichterung der Herbeiführung des Taterfolgs ausreichen, ohne dass diese letztlich kausal für den Erfolg wird. Dazu zählt auch eine Bestärkung des Tatentschlusses durch psychische Beihilfe.
Beispiel: G gibt dem T eine Leiter für einen Einbruch. T erkennt noch vor dem unmittelbaren Ansetzen, dass die Leiter für die Durchführung der Tat nicht notwendig ist.
→ BGH 2 StR 535/07: Kausalität der Beihilfe
Muss sich die Beihilfe kausal auf die Haupttat auswirken?
Inwieweit wirkt sich für die Rechtsprechung eine fehlende Kausalität der Beihilfe aus?
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