Nach der Kenntnistheorie ist das subjektive Rechtfertigungselement eine Voraussetzung für das Vorliegen von Notwehr und anderen Rechtfertigungsgründen. Der Täter muss wissen, dass sein Handeln objektiv gerechtfertigt ist. Es kommt nach der Kenntnistheorie (im Gegensatz zur Willenstheorie) aber nicht darauf an, ob der Täter durch die Rechtfertigungssituation zur Tat motiviert wird.
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