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Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte, vorsatznahe Form der Fahrlässigkeit. Sie entspricht weitgehend der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Der leichtfertige Täter handelt besonders sorgfaltswidrig und unachtsam.

Die Leichtfertigkeit wird im deutschen Strafrecht oft als Merkmal für die Erfolgsqualifikation eines vorsätzlichen Grunddelikts verwendet. Beispiele:

Nach § 18 StGB schließt das Merkmal der Leichtfertigkeit den Vorsatz bei solchen Erfolgsqualifikationen jedoch nicht aus (argumentum a minore ad maius).

BGH: Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform
Das Bestimmtheitsgebot ist durch die Strafdrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Würde die Norm wegen der Vielzahl der vom Gesetz erfassten Handlungsmöglichkeiten und der Verwendung der Schuldform der Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB) ihre verfassungsmäßig gebotenen Konturen verlieren, so wäre Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern die Rechtsprechung den Anforderungen der Verfassung durch die Bestimmung des Begriffs der Leichtfertigkeit in der Weise genügt, dass durch einengende Handhabung der Schuldform der weite Tatbestand eingegrenzt wird. Dies kann durch Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform und Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung zum Begriff der Leichtfertigkeit erreicht werden.
BGH 1 StR 791/96

FAQ: Leichtfertigkeit




FAQ

Was bedeutet Leichtfertigkeit im Strafrecht?

Bei welchen Deliktstypen kann Leichtfertigkeit insbesondere eine Rolle spielen?

Ein bekanntes Beispiel für ein Delikt, das leichtfertiges Handeln unter Strafe stellt?


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