Der Grundsatz der limitierten Akzessorietät stellt klar, dass die Strafbarkeit des Teilnehmers von dem Vorliegen einer Haupttat abhängt (Akzessorietät) - diese Abhängigkeit ist jedoch begrenzt (limitiert): Der Haupttäter muss nicht schuldhaft handeln. Für die Strafbarkeit des Teilnehmers reicht aus, dass der Haupttäter einen Tatbestand erfüllt und dabei rechtswidrig handelt.
Beispiel: G gibt dem schuldunfähigen T eine Leiter, damit dieser einen Wohnungseinbruch begehen kann.
Auch besondere persönliche Merkmale können die Akzessorietät beschränken.
→ Ingeborg Puppe: Jedem nach seiner Schuld - die Akzessorietät und ihre Limitierung
Was heißt limitierte Akzessorietät?
Inwieweit ist die Akzessorietät begrenzt?
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Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Limitierte Akzessorietät | Haupttat | Täterschaft | Teilnahme | Besondere persönliche Merkmale