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Mitbestrafte Nachtat

Mitbestrafte Nachtat

Definition

Gesetzeskonkurrenz in Form einer mitbestraften Nachtat kann für Handlungen vorliegen, die der Sicherung des Erfolgs der Vortat dienen.

Erklärung

Die mitbestrafte Nachtat ist eine Form der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit. Die Nachtat dient in der Regel der Sicherung des Erfolgs der zeitlich vorangegangenen Tat. Im Schuldspruch taucht die Nachtat nicht mehr auf, weil mit der Verurteilung zur Vortat der Unwertgehalt des Täterverhaltens hinreichend erklärt ist.

Beispiel: Der Täter klaut an einem Kiosk eine Zeitung (§ 242 StGB). Nachdem er diese zu Hause gelesen hat, zerreißt er sie (§ 303 StGB).

  • Die zeitlich nach der Tat liegende Handlung darf den Unrechtsgehalt der Nachtat nicht wesentlich erweitern.
  • Insbesondere muss sich die Nachtat gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutsträger richten.

BGH: Mitbestrafte Nachtat
[Die Nachtat] bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-)Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen. Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert.
BGH 2 StR 69/07




FAQ

Was ist eine mitbestrafte Nachtat?

Was sind die Voraussetzungen für eine mitbestrafte Nachtat?

Beispiele für eine mitbestrafte Nachtat?


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