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Mitbestrafte Vortat

Mitbestrafte Vortat

Die mitbestrafte Vortat ist eine Form der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit. Die Vortat ist eine Vorbereitung der Nachtat und dient derem Erfolg. Diese vorausgegangene Handlung wird mit der Verurteilung mitbestraft und taucht nicht im Schuldspruch auf. Denn die Nachtat weist den eindeutigen Unrechtsgehalt auf.

Beispiel: A und B planen und verwirklichen eine heimtückische Tötung. Die Verabredung zu diesem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB) tritt als mitbestrafte Nachtat hinter dem Mord (§ 211 StGB) zurück.

  • Voraussetzung für die Verdrängung ist, dass die Vortat den Unrechtsgehalt der Tat nicht wesentlich erweitert.
  • Insbesondere müssen sich beide Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutsträger widmen.

Das Absehen von einer Bestrafung wird ähnlich begründet wie bei der Subsidiarität und Konsumtion in Fällen mit Handlungseinheit.

BGH: Mitbestrafte Vortat
Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der 'Haupttat' hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten.
BGH 1 StR 536/16

FAQ: Mitbestrafte Vortat




FAQ

Was ist eine mitbestrafte Vortat?

Was sind die Voraussetzungen für eine mitbestrafte Vortat?

Beispiele für mitbestrafte Vortaten?


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