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Mittäterschaft

Mittäterschaft

Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen (§ 25 II StGB). Voraussetzungen:

  • Gemeinsamer Tatplan (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken)
  • Objektiver Tatbeitrag eines jeden Mittäters (Tatherrschaft)

Beispiel: A und B wollen dem O einen Denkzettel verpassen. Um sicher zu sein, dass sie gegen den körperlich überlegenen O nicht den Kürzeren ziehen, beschließen sie, ihn zu zweit anzugreifen. Sie lauern ihm auf und verprügeln ihn.

Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Für die Mittäterschaft sprechen dabei folgende Kriterien:

  • das eigene Interesse am Erfolg der Tat,
  • der Umfang der Tatbeteiligung,
  • die objektive Tatherrschaft
  • und der Wille zur Tatherrschaft.

Bei dieser Abgrenzung wird auch oft eine Formel der Rechtsprechung verwendet: Täter ist, wer die Tat ale eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will. (subjektive Theorie).

FAQ: Mittäterschaft

Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Täterschaft > Mittäterschaft > Tatherrschaft | Fahrlässige Mittäterschaft




FAQ

Wo ist die Mittäterschaft gesetzlich geregelt?

Wodurch zeichnet sich Mittäterschaft aus?

Wie wird die Mittäterschaft von der Beihilfe abgegrenzt?


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