Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen (§ 25 Abs. 2 StGB).
Erklärung
Wenn mehrere Personen eine Straftat gemeinschaftlich begehen, liegt Mittäterschaft vor (§ 25 Abs. 2 StGB). Voraussetzungen:
Gemeinsamer Tatplan (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken)
Objektiver Tatbeitrag eines jeden Mittäters (Tatherrschaft)
Beispiel: A und B wollen dem O einen Denkzettel verpassen. Um sicher zu sein, dass sie gegen den körperlich überlegenen O nicht den Kürzeren ziehen, beschließen sie, ihn zu zweit anzugreifen. Sie lauern ihm auf und verprügeln ihn.
Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Für die Mittäterschaft sprechen dabei folgende Kriterien:
das eigene Interesse am Erfolg der Tat,
der Umfang der Tatbeteiligung,
die objektive Tatherrschaft
und der Wille zur Tatherrschaft.
Bei dieser Abgrenzung wird auch oft eine Formel der Rechtsprechung verwendet: Täter ist, wer die Tat ale eigene will, Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will. (subjektive Theorie).
§ 25 StGB: Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
BGH: Was ist Mittäterschaft? Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in Abgrenzung zur Beihilfe - dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. BGH 4 StR 617/16
Wodurch zeichnet sich Mittäterschaft aus?Durch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Jeder Mittäter leistet dabei einen eigenen Beitrag für die gemeinschaftliche Tat.