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Mutmaßliche Einwilligung

Mutmaßliche Einwilligung

Die mutmaßliche Einwilligung (hypothetische Einwilligung) ist ein gesetzlich nicht festgelegter Rechtfertigungsgrund für die Verletzung fremder Rechtsgüter. Er kommt infrage, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Rechtsgutinhabers nicht vorliegt.

Voraussetzung für eine Rechtfertigung ist, dass die Handlung dem hypothetischen Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist unter zwei alternativen Voraussetzungen denkbar:

  • Die Handlung liegt im Interesse des Betroffenen oder
  • das Interesse des Betroffenen ist nicht schutzwürdig.

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein subsidiärer Rechtfertigungsgrund, der dogmatisch zwischen einer ausdrücklichen Einwilligung und dem rechtfertigenden Notstand angesiedelt ist. Eine mutmaßliche Erklärung ersetzt keine tatsächlich vorhandene Erklärung. Soweit eine Befragung des Rechtsgutinhabers möglich und zumutbar ist, scheidet die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus.

FAQ: Mutmaßliche Einwilligung
Video: Mutmaßliche Einwilligung in 59 Sekunden

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FAQ

Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?

Aus welchen beiden Gründen kann der hypothetische Wille des Betroffenen einen Handlung rechtfertigen?

Wann ist die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen?


Mutmaßliche Einwilligung in 59 Sekunden

▸ Definition · Mutmaßliche Einwilligung
▸ Voraussetzungen · Hypothetischer Wille des Betroffenen
▸ Rechtsnatur · Subsidiärer Rechtfertigungsgrund


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