Die mutmaßliche Einwilligung (hypothetische Einwilligung) ist ein gesetzlich nicht festgelegter Rechtfertigungsgrund für die Verletzung fremder Rechtsgüter. Er kommt infrage, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Rechtsgutinhabers nicht vorliegt.
Voraussetzung für eine Rechtfertigung ist, dass die Handlung dem hypothetischen Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist unter zwei alternativen Voraussetzungen denkbar:
Die mutmaßliche Einwilligung ist ein subsidiärer Rechtfertigungsgrund, der dogmatisch zwischen einer ausdrücklichen Einwilligung und dem rechtfertigenden Notstand angesiedelt ist. Eine mutmaßliche Erklärung ersetzt keine tatsächlich vorhandene Erklärung. Soweit eine Befragung des Rechtsgutinhabers möglich und zumutbar ist, scheidet die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus.
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Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?
Wann ist die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen?
▸ Definition · Mutmaßliche Einwilligung
▸ Voraussetzungen · Hypothetischer Wille des Betroffenen
▸ Rechtsnatur · Subsidiärer Rechtfertigungsgrund
Rechtfertigende Einwilligung | Rechtfertigender Notstand | Rechtfertigungsgründe
→ Prüfungsschema Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
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→ BGH 2 StR 93/88: Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung
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