Die mutmaßliche Einwilligung (hypothetische Einwilligung) ist ein gesetzlich nicht festgelegter Rechtfertigungsgrund für die Verletzung fremder Rechtsgüter. Er kommt infrage, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Rechtsgutinhabers nicht vorliegt.
Voraussetzung für eine Rechtfertigung ist, dass die Handlung dem hypothetischen Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist unter zwei alternativen Voraussetzungen denkbar:
Die mutmaßliche Einwilligung ist ein subsidiärer Rechtfertigungsgrund, der dogmatisch zwischen einer ausdrücklichen Einwilligung und dem rechtfertigenden Notstand angesiedelt ist. Eine mutmaßliche Erklärung ersetzt keine tatsächlich vorhandene Erklärung. Soweit eine Befragung des Rechtsgutinhabers möglich und zumutbar ist, scheidet die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund aus.
BGH: Ärztliche Eingriffe und mutmaßliche EinwilligungÄrztliche Eingriffe, in die der Patient zwar nicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat, die aber seinem mutmaßlichen Willen entsprechen, dürfen nicht nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr vorgenommen werden. […] Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt es unterlassen hat, den Patienten über eine vorhersehbare, gebotene Operationserweiterung aufzuklären und dadurch die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.
BGH 2 StR 93/88
→ FAQ: Mutmaßliche Einwilligung
→ Video: Mutmaßliche Einwilligung in 59 Sekunden
Was ist eine mutmaßliche Einwilligung?
Wann ist die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausgeschlossen?
▸ Definition · Mutmaßliche Einwilligung
▸ Voraussetzungen · Hypothetischer Wille des Betroffenen
▸ Rechtsnatur · Subsidiärer Rechtfertigungsgrund
Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Rechtfertigende Einwilligung > Mutmaßliche Einwilligung | Einverständnis
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