Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (LnT) besagt, dass zu jedem Tatbestand auch (negativ) das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen gehört.
Konsequenterweise liegt bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nach der LnT § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) unmittelbar (und nicht analog) vor. Der Täter stellt sich nicht (wie im Normalfall) das Fehlen von Rechtfertigungsgründen vor, sondern deren Vorliegen – und das würde den Tatbestand ausschließen. Der Täter kann eventuell wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden (§ 16 I 2 StGB).
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Was besagt die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen?
Welche Konsequenz hat die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen für den Aufbau der Straftat?
Wie behandelt die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkalen den Erlaubnistatbestandsirrtum?
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