Bei der neutralen Beihilfe geht es um die Problematik der Strafbarkeit einer bedingt vorsätzlichen Hilfeleistung durch eine an sich neutrale und sozialadäquate Tätigkeit.
Beispiel: T kauft im Geschäft des G eine Leiter. G nimmt es in Kauf, dass T diese Leiter für einen Wohnungseinbruch benutzen wird.
Alltagscharakterverliert und sich (objektiv wie subjektiv) als
Solidarisierungmit dem Täter darstellt.
→ BGH 5 StR 624/99: Berufstypische Handlungen als Beihilfe
Ist neutrale Beihilfe eine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB?
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