Als neutrale Beihilfe gelten bedingt vorsätzliche Hilfeleistungen durch eine an sich neutrale oder sozialadäquate Tätigkeit. Die Strafbarkeit solcher Handlungen als Beihilfe zur Haupttat ist umstritten.
Beispiel: T kauft im Geschäft des G eine Leiter. G nimmt es in Kauf, dass T diese Leiter für einen Wohnungseinbruch benutzen wird.
Alltagscharakterverliert und sich (objektiv wie subjektiv) als
Solidarisierungmit dem Täter darstellt.
Auch der Gedanke des erlaubten Risikos kann in Fällen der neutralen Beihilfe eine Rolle spielen.
Ist neutrale Beihilfe eine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB?
Beihilfe | Haupttat | Bedingter Vorsatz | Erlaubtes Risiko
→ BGH 3 StR 511/19: Beihilfe durch neutrale Handlungen
→ BGH 5 StR 624/99: Berufstypische Handlungen als Beihilfe
→ Lisa Baun: Beihilfe zu NS-Gewaltverbrechen · Zugleich eine Untersuchung zu den abstrakten Kriterien der Beihilfe durch neutrales Verhalten (2019) | amazon.de
→ Peter Rackow: Neutrale Handlungen als Problem des Strafrechts (2007) | amazon.de
→ Jasmin Fischer: Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen (2007) | amazon.de
→ Joris Tolsma: Beihilfe durch neutrale Handlungen (2007) | amazon.de
→ Klaus Pilz: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch neutrale Handlungen von Bankmitarbeitern (2001) | amazon.de
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