Nothilfe (§ 32 II 2. Alt. StGB) ist die Notwehr zugunsten eines Dritten, gegen den ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff ausgeführt wird.
Beispiel: A rennt auf B zu, um ihn mit einem Messer zu erstechen. C wehrt den Angriff des B mit einem Faustschlag ab. C ist aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.
Für die Nothilfe gelten grundsätzlich die Voraussetzungen der Notwehr. Das Recht auf Nothilfe darf allerdings nur so weit gehen, wie sich der Angegriffene (erkennbar) verteidigen lassen will.
Beispiel: V wird von seinem Sohn S angegriffen. T will auf S schießen. V ruft ihm zu: Nicht auf meinen Sohn schießen!
T ist nicht aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.
Darf Notwehr gegen den Willen des Opfers eines Angriffs erfolgen?
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