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Nothilfe

Nothilfe

Nothilfe (§ 32 II 2. Alt. StGB) ist die Notwehr zugunsten eines Dritten, gegen den ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff ausgeführt wird.

Beispiel: A rennt auf B zu, um ihn mit einem Messer zu erstechen. C wehrt den Angriff des A mit einem Faustschlag ab. C ist aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.

Für die Nothilfe gelten die Voraussetzungen der Notwehr. Das Recht auf Nothilfe darf allerdings nur so weit gehen, wie sich der Angegriffene erkennbar verteidigen lassen will. Eine aufgedrängte Nothilfe gibt es nicht. Der Nothelfer darf seine Motivation nicht über den Willen des Angegriffenen stellen.

Beispiel: V wird von seinem Sohn S angegriffen. T will auf S schießen. V ruft ihm zu: Nicht auf meinen Sohn schießen! T ist nicht aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.

Nothilfe und rechtfertigende Einwilligung
Nothilfe ist nur in den Grenzen des dem Angegriffenen zustehenden Notwehrrechts zulässig. Aufgedrängt ist eine Nothilfe, wenn der Angegriffene sich nicht verteidigen lassen will. In solchen Fällen ist es immer wichtig zu prüfen, ob nicht bereits eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt.

FAQ: Nothilfe




FAQ

Was ist Nothilfe?

Ist Nothilfe gesetzlich geregelt?

Darf Notwehr gegen den Willen des Opfers eines Angriffs erfolgen?


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