Nothilfe (§ 32 II 2. Alt. StGB) ist die Notwehr zugunsten eines Dritten, gegen den ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff ausgeführt wird.
Beispiel: A rennt auf B zu, um ihn mit einem Messer zu erstechen. C wehrt den Angriff des A mit einem Faustschlag ab. C ist aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.
Für die Nothilfe gelten die Voraussetzungen der Notwehr. Das Recht auf Nothilfe darf allerdings nur so weit gehen, wie sich der Angegriffene erkennbar verteidigen lassen will. Eine aufgedrängte Nothilfe gibt es nicht. Der Nothelfer darf seine Motivation nicht über den Willen des Angegriffenen stellen.
Beispiel: V wird von seinem Sohn S angegriffen. T will auf S schießen. V ruft ihm zu: Nicht auf meinen Sohn schießen!
T ist nicht aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.
Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Notwehr > Nothilfe | Notwehrprovokation | Antizipierte Notwehr | Putativnotwehr | Präventivnotwehr
Ist Nothilfe gesetzlich geregelt?
Darf Notwehr gegen den Willen des Opfers eines Angriffs erfolgen?
→ Prüfungsschema Notwehr
→ Crashkurs Rechtswidrigkeit
→ Matthias Siekiera: Rechtfertigungsgründe im Strafrecht · Nothilfe, Notwehr und ihre Grenzen (2017) | amazon.de
→ Rouven Seeberg: Aufgedrängte Nothilfe, Notwehr und Notwehrexzess (2005) | amazon.de
→ Sabine Seuring: Die aufgedrängte Nothilfe (2004) | amazon.de