Cookie Consent by Privacy Policies Generator website
jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen

Nothilfe

Nothilfe

Nothilfe (§ 32 II 2. Alt. StGB) ist die Notwehr zugunsten eines Dritten, gegen den ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff ausgeführt wird.

Beispiel: A rennt auf B zu, um ihn mit einem Messer zu erstechen. C wehrt den Angriff des A mit einem Faustschlag ab. C ist aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.

Für die Nothilfe gelten die Voraussetzungen der Notwehr. Das Recht auf Nothilfe darf allerdings nur so weit gehen, wie sich der Angegriffene erkennbar verteidigen lassen will. Eine aufgedrängte Nothilfe gibt es nicht. Der Nothelfer darf seine Motivation nicht über den Willen des Angegriffenen stellen.

Beispiel: V wird von seinem Sohn S angegriffen. T will auf S schießen. V ruft ihm zu: Nicht auf meinen Sohn schießen! T ist nicht aufgrund § 32 StGB gerechtfertigt.

FAQ: Nothilfe

Strafrecht Definitionen > Rechtswidrigkeit > Rechtfertigungsgründe > Notwehr > Nothilfe | Notwehrprovokation | Antizipierte Notwehr | Putativnotwehr | Präventivnotwehr




FAQ

Was ist Nothilfe?

Ist Nothilfe gesetzlich geregelt?

Darf Notwehr gegen den Willen des Opfers eines Angriffs erfolgen?


Verwandte Themen

Notwehr


Links

Prüfungsschema Notwehr
Crashkurs Rechtswidrigkeit
Matthias Siekiera: Rechtfertigungsgründe im Strafrecht · Nothilfe, Notwehr und ihre Grenzen (2017) | amazon.de
Rouven Seeberg: Aufgedrängte Nothilfe, Notwehr und Notwehrexzess (2005) | amazon.de
Sabine Seuring: Die aufgedrängte Nothilfe (2004) | amazon.de

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz