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Notwehr

Notwehr

Notwehr (§ 32 StGB) rechtfertigt die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff. Das Notwehrrecht gestattet dem Verteidiger weitreichende Eingriffsbefugnisse. Voraussetzungen:

  • Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff durch einen Menschen auf ein Individualrechtsgut.
  • Die Notwehrhandlung muss zum Schutz des verteidigten Rechtsguts geeignet und erforderlich sein. Unter mehreren gleich sicheren Mitteln ist das mildeste auszuwählen.
  • Gebotenheit: Einschränkungen des Notwehrrechts nur in Ausnahmefällen.

Die sogenannte Schneidigkeit des Notwehrrechts (Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen) beruht auf zwei Grundgedanken:

  • Der Angegriffene verteidigt zum einen seine Rechtsgüter.
  • Zum anderen verteidigt er gleichzeitig die Rechtsordnung als Ganzes.

Daraus ergibt sich, dass eine Güterabwägung bei der Notwehr grundsätzlich nicht stattfindet. Angegriffenes und verteidigtes Rechtsgut müssen nicht gleichwertig sein. Nur in krassen Ausnahmefällen entfällt das Notwehrrecht. Klassisches Beispiel: Bauer im Rollstuhl schießt auf Kinder, die Äpfel klauen.

FAQ: Notwehr

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FAQ

Was ist Notwehr?

Welche Rechtsgüter sind notwehrfähig?

Gibt es bei der Notwehr eine Abwägung zwischen geschütztem Rechtsgut und dem Rechtsgut, das durch die Verteidigung verletzt wird?


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Links

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