Notwehr (§ 32 StGB) rechtfertigt die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff. Das Notwehrrecht gestattet dem Verteidiger weitreichende Eingriffsbefugnisse. Voraussetzungen:
Die sogenannte Schneidigkeit des Notwehrrechts (Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen
) beruht auf zwei Grundgedanken:
Daraus ergibt sich, dass eine Güterabwägung bei der Notwehr grundsätzlich nicht stattfindet. Angegriffenes und verteidigtes Rechtsgut müssen nicht gleichwertig sein. Nur in krassen Ausnahmefällen entfällt das Notwehrrecht.
§ 32 StGB: Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Kirschbaumfall
Der klassische Fall zur Veranschaulichung der Schneidigkeit des Notwehrrechts: Kinder stehlen aus einem Garten Kirschen. Der Eigentümer des Gartens ist ein alter Mann im Rollstuhl. Nach mehreren Aufforderungen an die Kinder, vom Kirschbaum zu steigen, gibt der Großvater Warnschüsse ab. Dann schießt er gezielt. Dieses Mittel ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um das bedrohte Eigentum des Großvaters zu retten. Es ist aber wegen des krassen Missverhältnisses nicht geboten. Der Großvater handelte daher letztlich nicht in Notwehr.
Welche Rechtsgüter sind notwehrfähig?
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